Muss Mieter Schönheitsreparaturen laut Formularmietvertrag ausführen lassen?

Rechtsgebiet: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 13.10.2010

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9.6.2010 (Az.: VIII ZR 294/09) entschieden, dass eine in Formularverträgen enthaltene Klausel, nach der es dem Mieter obliegt, Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen", den Mieter unangemessen benachteiligt. Diese Klausel ist unwirksam, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann und dem Mieter dadurch die Möglichkeit nimmt, die Arbeiten in kostensparender Eigenleistung vorzunehmen.

Es zeigt sich wiederum, dass die Vermieter mit einem „alten" Mietvertrag oft schlecht gestellt sind. Auch wenn der Vermieter den Mietvertrag nicht selbst abgeschlossen hat, sondern ein Rechtsvorgänger, genießt der Vermieter keinen Vertrauensschutz. Es ist klar, dass der Vermieter nur ein Interesse an einer fachgerechten Ausführung der Arbeiten haben kann. Es ist nach der Entscheidung des BGH hingegen ist nicht ersichtlich, warum er auch an einer Ausführung durch ein Fachunternehmen Interesse haben sollte. Entscheidend ist das Ergebnis einer fach- und sachgerechten Dekoration. Es ist jedoch nach wie vor die Übertragung der nach der gesetzlichen Risikoverteilung dem Vermieter zugewiesenen Renovierungsarbeiten auf den Mieter grundsätzlich - auch formularmäßig - zulässig.


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