Muss Provider bei Umzug des Kunden neuen DSL-Anschluss stellen?

Rechtsgebiete: EDV-Recht & IT/TK-Recht, IT-Recht, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Kaufrecht
Rechtstipp vom 03.02.2012

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Koblenz kann ein Kunde unter Umständen von seinem Provider verlangen, dass er ihm nach seinem Umzug einen neuen DSL-Anschluss bereitstellt. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Was bedeutet das für betroffene Anschlussinhaber?

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kunde mit seinem Provider eine Mindestvertragslaufzeit für die Bereitstellung von einem DSL-Anschluss vereinbart. Als er vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit umzog, teilte er dies seinem Provider mit und bat um Umstellung des Anschlusses auf die neue Wohnung. Doch dieser ließ nichts von sich hören, obwohl sich vor Ort DSL-fähige Leitungen befanden und er sogar innerhalb derselben Gemeinde umzog. Als das Unternehmen auch nach einer Erinnerung nicht reagierte, kündigte er nach sechs Wochen mit sofortiger Wirkung. Doch das wollte sich der Anbieter nicht gefallen lassen und verlangte Schadensersatz.

Hierzu stellte das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 23.02.2011 (Az. 12 S 246/10) fest, dass der Kunde hier keinen Schadensersatz zu leisten braucht. Der Anbieter hätte den Anschluss in der neuen Wohnung bereitstellen müssen, weil dies technisch möglich gewesen ist. Wegen der Weigerung habe der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen dürfen.

Gegen dieses Urteil legte der Anbieter Revision beim Bundesgerichtshof ein, die unter dem Aktenzeichen III ZR 73/11 geführt wurde. Die auf den 19.01.2012 festgesetzte mündliche Verhandlung fand jedoch nicht statt, weil der Provider laut Mitteilung des BGH kurz vorher die Revision zurücknahm. Von daher ist jetzt das Urteil des Landgerichtes Koblenz rechtskräftig.

Allerdings ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10), dass der Kunde kein außerordentliches Kündigungsrecht wegen eines Umzuges bei einem laufenden DSL-Vertrag hat, wenn an dem jeweiligen Ort keine DSL-fähigen Leistungen zur Verfügung gestellt werden können. Darüber hinaus kann nicht gesagt werden, ob sich diese Rechtsprechung wirklich bei den Gerichten durchsetzen wird, weil es sich nur um ein einzelnes Urteil einer unteren Instanz handelt. Von daher sollten sich betroffene Anschlussinhaber bei Problemen rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil sich ein Sonderkündigungsrecht auch aus besonderen Umständen - wie etwa plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit - ergeben kann.

Auch die folgenden Beiträge sind sicherlich interessant für Sie:

Vorzeitige Kündigung des DSL-Anschlusses wegen Umzug:
http://www.wbs-law.de/wirtschaftsrecht/vorzeitige-kuendigung-des-dsl-anschlusses-wegen-umzug-2056

AG Montabaur: Vertrag über Movie-Flatrate außerordentlich kündbar:
http://www.wbs-law.de/allgemein/ag-montabaur-vertrag-ueber-movie-flatrate-ausserordentlich-kuendbar-755

LG Koblenz: Keine Schadensersatzpflicht des Kunden:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20S%20246/10

Revision gegen das Urteil des LG Koblenz:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%2073/11

BGH-Urteil: Kein außerordentliches Kündigungsrecht wegen eines Umzuges bei einem laufenden DSL-Vertrag:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%2057/10


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