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Mutter hat gegenüber Telefonanbieter keinen Auskunftsanspruch bzgl. der Adresse des Kindsvaters

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Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Über den Auskunftsanspruch für eine Vaterschaftsfeststellung hatte das Landgericht Bonn zu entscheiden: Eine Frau hatte einmaligen sexuellen Kontakt mit einem Mann. Dieser gab der Frau nur seinen Vornamen und seine Telefonnummer, nicht aber seine Adresse. Die Frau wurde schwanger und teilte dies dem Mann telefonisch mit. Er erklärte, dass er keine Kinder brauche, und war unter der bekannten Telefonnummer nicht länger erreichbar. Da sie den Vater des Kindes nicht nennen konnte, wurden ihr die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestrichen. Daher wollte sie die Adressdaten des Mannes vom Telekommunikationsanbieter erhalten und reichte Klage ein.

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Frau nicht zu. Für ein solches Auskunftsersuchen existiert nämlich keine Rechtsgrundlage. Ein Anspruch auf Mitteilung des Namens und der Anschrift gegen einen Telekommunikationsanbieter kommt nach § 13a UKlaG i. V. m. § 13 UKlaG nur für solche Fälle in Betracht, in denen Ansprüche auf Unterlassung der Lieferung unbestellter Waren, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung unbestellter Werbung bestehen. Einen Auskunftsanspruch auf Durchsetzung einer Vaterschaftsfeststellung sieht § 13a UKlaG gerade nicht vor. Auch ist die Frau durch die Versagung der Adressauskunft nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Verfassung schützt nämlich nur die Kenntnis der eigenen Abstammung und die Kenntnis, ob eine andere Person von einem selbst abstammt. Beides trifft in diesem Fall aber nicht zu, da die Frau ausdrücklich ihren eigenen Auskunftsanspruch geltend gemacht hat und gerade nicht die Rechte ihres Kindes.

(Landgericht Bonn, Urteil v. 29.09.2010, Az.: 1 O 207/10)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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