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Nach dem Unfall: Mietwagen trotz Krankschreibung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Die Schadensregulierung nach einem Unfall läuft selten unproblematisch ab. So kann es passieren, dass sich die Unfallbeteiligten die Schuld daran gegenseitig in die Schuhe schieben wollen. Geht es doch häufig um immense Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die der Unfallverursacher zahlen müsste. Ein Streitpunkt ist, ob der Geschädigte auch dann einen Mietwagen verlangen darf, wenn er aufgrund von Verletzungen durch den Unfall krankgeschrieben wurde. Das hat das Landgericht (LG) Köln nun jedoch eindeutig bejaht.

Keine Autonutzung wegen Erkrankung möglich?

Nach einem Unfall war ein Autofahrer unter anderem wegen „Schmerzen in HWS (Halswirbelsäule) und LWS (Lendenwirbelsäule), Bewegungseinschränkungen, Verspannungen und Schwindelanfällen" krankgeschrieben. Außerdem war sein Kfz durch den Unfall so stark beschädigt worden, dass es sich laut einem Gutachten um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte. Der Mann wollte das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, was aber 19 Tage dauern sollte, weil bestimmte Materialien erst beschafft werden mussten. Für diese Zeit mietete der Verletzte ein Fahrzeug an und verlangte die Kosten dafür von der gegnerischen Versicherung ersetzt. Die verweigerte jedoch eine Zahlung. Schließlich sei der Mann wegen seiner Verletzung fahruntüchtig und dürfe das Kfz daher auch nicht nutzen. Daraufhin zog der Autofahrer vor Gericht.

Geschädigter darf Kfz anmieten

Das LG verpflichtete die gegnerische Versicherung zur Erstattung der Mietkosten für 12 Tage. Ob ein Ersatzfahrzeug angemietet wird oder nicht, ist nämlich allein Sache des Geschädigten. Anderes gilt nur, wenn er überhaupt nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen - z. B. bei einem gebrochenen Bein - oder wenn ihm noch ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht. Eine ärztlich verordnete Bettruhe rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass dem Kranken ein Fahren objektiv nicht mehr möglich ist. Selbst wenn er Schwindelanfälle hat, darf er frei entscheiden, ob er trotzdem ein Kfz anmieten möchte oder nicht. Die vorliegenden Verletzungen beim Geschädigten ließen nicht den Schluss zu, dass er objektiv nicht mehr in der Lage war, ein Auto zu führen, sodass eine Kfz-Anmietung zulässig war.

Übrigens: Selbst wenn es dem Geschädigten aufgrund seiner Verletzungen nicht möglich sein sollte, ein Fahrzeug zu führen, kann eine Kfz-Anmietung erlaubt sein. Das ist etwa der Fall, wenn die Familienkutsche beschädigt wurde, die auch von der Ehefrau regelmäßig genutzt wurde. Immerhin benötigt sie für die Zeit der Autoreparatur einen fahrbaren Untersatz. Die Vereinbarung, dass der Dritte - z. B. der Ehepartner, ein naher Angehöriger oder ein Freund - das Fahrzeug mitnutzen darf, muss aber schon vor dem Unfall getroffen worden sein (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.05.2011, Az.: I-1 U 220/10).

Da ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, durfte der Geschädigte jedoch nur die Mietwagenkosten für 12 Tage verlangen. Nach Ansicht eines Sachverständigen hätte es so lange gedauert, einen gleichwertigen Ersatzwagen - der wertmäßig also dem beschädigten Kfz vor dem Unfall entspricht - zu finden und zu erwerben.

(LG Köln, Urteil v. 08.10.2013, Az.: 11 S 43/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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