Reicht derjenige, der Ersatzansprüche aus einem behaupteten Einbruch bei seiner Versicherung geltend macht, nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei ein, wird die Versicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Hierauf weist das Amtsgericht (AG) München hin.
Anfang August 2008 fuhr ein Berliner mit seiner Ehefrau und einem seiner Söhne in die Türkei in Urlaub, wo er bis zum November 2008 blieb. In der Zwischenzeit passte ein weiterer Sohn auf die Wohnung in Berlin auf. Mitte September 2008 stellte ein Nachbar fest, dass die Wohnungstüre des Urlaubers aufgehebelt worden war und rief die Polizei. Der Sohn verständigte seinen Vater.
Nach seiner Rückkehr im November 2008 wurde er mehrfach von der Polizei aufgefordert, eine Stehlgutliste einzureichen. Dies tat er nicht, sodass diese im Dezember 2008 das Verfahren einstellte und den Tatvorwurf in den eines versuchten Einbruchdiebstahls änderte, weil sie davon ausging, dass nichts gestohlen wurde.
Der Wohnungseigentümer meldete im Dezember 2008 den Diebstahl dem Makler seiner Versicherung in München, diese selbst erhielt erst im Februar 2009 davon Kenntnis. Der Versicherung gegenüber behauptete der Versicherungsnehmer, dass 1.500 Euro Bargeld und Goldschmuck im Wert von 3.600 Euro gestohlen worden seien. Diese Wertsachen seien im Wohnzimmerschrank unter der Wäsche versteckt gewesen. Er verlangte Ersatz dieses Schadens.
Dies lehnte die Versicherung ab. Aufgrund des ganzen Ablaufs glaube sie nicht an einen Diebstahl. Außerdem sei der Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung, eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, nicht nachgekommen. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen. Das Einreichen einer Stehlgutliste hätte doch nichts genützt, so der Berliner. Das Geld und der Schmuck seien nicht gekennzeichnet gewesen. Man hätte danach gar nicht suchen können. Seine Klage vor dem AG München hatte keinen Erfolg.
Der Kläger habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, so das Gericht. Er habe aufgrund der ihm bekannten Versicherungsbedingungen von dieser Pflicht auch gewusst. Hätte der Kläger den Verlust aus dem Versteck im Wohnzimmerschrank gemeldet, hätte die Polizei weitere Ermittlungen angestellt, insbesondere nach Personen, die von dem Versteck und dem Urlaub des Klägers wissen konnten. Da sich der Kläger trotz Aufforderung nicht bei der Polizei gemeldet habe, habe diese ihre Ermittlungen eingestellt. Sie sei sogar davon ausgegangen, dass gar nichts entwendet wurde. Aufgrund dieses massiven Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten müsse die Versicherung nichts mehr leisten.
Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2010, 113 C 7440/10, rechtskräftig
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