Rechtstipp vom 04.01.2010

Nachbarliche Duldungspflicht: Nicht für in das Grundstück hineinragende Wärmedämmung

Ein Grundstückseigentümer muss es nicht dulden, wenn sein Nachbar an einer Wand eine Wärmedämmung anbringt, die in das fremde Grundstück hineinragt, weil das Nachbargrundstück bis an die Grenze bebaut ist. Dies hat Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall reichte das Haus des Beklagten bis an die Grundstücksgrenze zum klagenden Nachbarn. Letzterer wandte sich dagegen, dass der Beklagte ohne seine Genehmigung damit begonnen hatte, auf der Außenwand seines Gebäudes eine rund zwölf Zentimeter starke Isolierung aufzubringen, die nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 Zentimetern in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Zu Recht, wie die Gerichte in erster und zweiter Instanz entschieden. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Wärmedämmung unterlasse.

Zwar habe ein Nachbar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer des Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut habe, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Hier habe der Beklagte aber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, so die Richter. Denn wer im Bereich der Grundstücksgrenze baue und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissere, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehöre und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreite, handelt gegebenenfalls grob fahrlässig. Der Beklagte habe gewusst, dass sein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehe und dass die Dämmplatten zwingend in das Grundstück des Klägers hineinragen würden.

Auch nach dem baden-württembergischen Nachbarrecht sei der Kläger nicht zur Duldung verpflichtet, so das OLG weiter. Danach habe dann, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe, der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprächen, zu dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten. Der wärmeschutzbedingte Überbau an der Hauswand sei jedoch kein untergeordneter Bauteil. Denn darunter seien Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen zu verstehen. Dem stehe eine Hauswand, die in den Luftraum des benachbarten Grundstücks hineinrage, nicht gleich, stellten die Richter klar.

Auch das grundsätzliche Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme führten nicht zu einer Duldungspflicht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009, 6 U 121/09

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