Rechtstipp vom 23.03.2012

Nachbarrecht: Wenn der Schulträger verspricht, dass es (weitgehend) ruhig bleibt...

Es besteht kein öffentlich-rechtlicher "Abwehranspruch" eines Nachbarn gegen eine Schule wegen von dem geplanten Schulsportplatz ausgehender Lärmbelästigungen, wenn der Schulträger die Benutzung des Schulhofs außerhalb der Schulzeiten nur täglich wenige Stunden gestattet und den Nutzerkreis auf Jugendliche bis 16 Jahre beschränkt, womit deutlich unter den Grenzen der maßgebenden Freizeitlärmrichtlinie geblieben wird. Unmittelbar neben dem Schulgelände wohnende Nachbarn haben dann sich dennoch ergebenden Lärm zu dulden. (Hier ging es um die Nutzung des schulischen Sportplatzes durch jedermann "bis in die Nacht hinein", vor allem auch an Sonn- und Feiertagen. Dem entsprach schließlich die Kommune, die die Benutzung des Schulhofteils nur montags bis freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattete. Damit sei sie "deutlich über die Festlegungen der Freizeitlärmrichtlinie hinaus gegangen". Das gewünschte Verbot der Nutzung des Platzes an Wochenenden wurde nicht erlassen.) (VwG Köln, 13 K 3253/07)

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