Nachbindung des Arbeitgebers: Tarifverträge wirken bei Gewerkschaftseintritt eines Arbeitnehmers unmittelbar und zwingend

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Rechtstipp vom 11.07.2011
Ein Arbeitgeber ist nach seinem Verbandsaustritt an die Tarifverträge, die der Arbeitgeberverband bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen hat, kraft Nachbindung bis zu deren Ende unmittelbar und zwingend gebunden. Tritt ein Arbeitnehmer während dieser Zeit in die Gewerkschaft ein, die die Tarifverträge geschlossen hat, wirken die Tarifverträge unmittelbar und zwingend. Eine vorherige arbeitsvertragliche Vereinbarung, die Abreden unterhalb des Niveaus der Tarifverträge enthält, wird verdrängt. Die Tarifgebundenheit hält so lange an, bis die Tarifverträge jeweils enden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat.

Die beklagte Arbeitgeberin war zum 31.12.2005 aus dem Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu dieser Zeit wurden die Arbeitsverhältnisse in der Metallindustrie tariflich durch das Nebeneinander der bisherigen Mantel- und anderen Tarifverträge und der neuen Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des grundlegend neuen Entgeltrahmenabkommens (ERA) beherrscht, die betrieblich zwischen dem 01.03.2005 und dem 29.02.2008 umgesetzt werden sollten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug in beiden Systemen 35 Stunden. Bereits im Sommer 2005 hatten zahlreiche Arbeitnehmer der Beklagten, darunter auch der nicht tarifgebundene Kläger, für den Zeitraum ab dem 01.01.2006 Arbeitsverträge mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden unterzeichnet, die vom Kläger auch geleistet wurden. Ende 2005 wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die die Führung eines Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 40-Stunden-Woche vorsah. Im Herbst 2007 machte der Kläger, der am 01.07.2006 in die IG Metall eingetreten war, gerichtlich die Feststellung geltend, dass für sein Arbeitsverhältnis insgesamt 13 Tarifverträge der Metallindustrie Anwendung fänden, und begehrte überdies die Gutschrift von 189,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto.

Die Klage war in den Vorinstanzen im Wesentlichen erfolgreich. Einige Monate nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) vereinbarte die Beklagte mit der IG Metall einen Haustarifvertrag, in dem weitgehend auf die bisherigen Tarifverträge verwiesen wurde, die wöchentliche Arbeitszeit jedoch mit 40 Wochenstunden geregelt ist.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Für die vom LAG ausgesprochene Feststellung der Geltung der Metall-Tarifverträge fehle dem Kläger spätestens seit dem Abschluss des Haustarifvertrages das erforderliche Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei zwar für die Zeit bis zu dessen Vereinbarung eine wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden verbindlich gewesen, da der Beitritt des Klägers zur Gewerkschaft eine beiderseitige Tarifgebundenheit herbeigeführt habe. Dafür genügte es laut BAG, dass die beklagte Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Gewerkschaftsbeitritt im Wege der Nachbindung an den Tarifvertrag gebunden war. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen zwei verschiedenen Bindungsarten.

Die vom Kläger auf diese Tarifverträge gestützte Klage auf Verurteilung des Arbeitgebers zu einer von der 35-Stunden-Woche ausgehenden Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto blieb nach Angaben des BAG jedoch erfolglos, weil die Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto für eine Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden getroffen worden war. Wenn dem Kläger insofern Arbeitsstunden nicht vergütet worden seien, die er geleistet habe, könne er lediglich deren Vergütung verlangen, nicht aber deren «Einbringung» als Guthaben in das anders geregelte Arbeitszeitkonto.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, 4 AZR 424/09

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