Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der so genannten Dreiteilungsmethode überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und ist damit verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.
Hintergrund: Seit dem 01.01.2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht. Ziel der Reform war, das Kindeswohl zu stärken, so genannte Zweitfamilien wirtschaftlich zu entlasten und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten. Diesem obliegt es nunmehr, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu außerstande. Außerdem ist die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten, neu festgelegt worden. Minderjährigen Kindern ist der erste Rang zugewiesen. Geschiedene und nachfolgende Ehegatten sind im Rang grundsätzlich gleichgestellt.
Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts geblieben, das sich gemäß § 1578 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH waren für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Danach eintretende Veränderungen wurden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. Änderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte oder aber die Änderungen das Surrogat einer zuvor erbrachten Haushaltsführung darstellten.
Nunmehr geht der BGH aber davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren. Mit Urteil vom 30.07.2008 (XII ZR 177/06) hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (so genannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.
Die Beschwerde hatte somit Erfolg. Das BVerfG hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Die zur Auslegung des § 1578 Absatz 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung des BGH zu den «wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen» unter Anwendung der Berechnungsmethode der so genannten Dreiteilung löse sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetze es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreite die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletze die durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, so das BVerfG.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10
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