Einer alleinerziehenden Mutter fällt es meist schwer, wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren. Oft kann die alleinige Kinderbetreuung und der Beruf nicht unter einen Hut gebracht werden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der BGH entschied in einem Urteil vom 15.06.2011 (Az. : XII ZR 94/09), dass alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit arbeiten müssen, sobald das Kind drei Jahre alt ist, wenn eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Die Mutter arbeitet halbtags und hatte weiterhin Unterhalt von dem Ex-Mann erhalten. Der Unterhaltspflichtige wollte aufgrund des neuen Scheidungsfolgerechts nicht mehr zahlen und erhob einen Antrag auf Abänderung. Die beiden ersten Instanzgerichte lehnten seinen Antrag ab. Ein Vollzeitjob würde zu einer nicht mehr zu verlangenden Mehrbelastung für die Mutter führen. Diese Urteile hob der Familiensenat des BGH auf und verwies den Fall an das OLG Düsseldorf zurück. Das OLG habe „keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt", warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse. Es sei auch nicht begründet worden, warum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer „überobligatorischen Belastung" der Mutter führen könnte. Denn das könne „nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse" begründet werden.
ACHTUNG: Nun trägt die Frau die Beweislast, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann. Gelingt ihr das nicht, muss sie mit Schulkind ebenso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann ohne Betreuungspflicht.
Mein Hinweis: Informieren Sie sich rechtzeitig, ob eine Unterhaltpflicht ab dem vierten Lebensjahr Ihres Kindes noch besteht.
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