Nachehelicher Unterhalt nach Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes

Rechtsgebiete: Unterhaltsrecht, Familienrecht
Rechtstipp vom 23.09.2009

In einem aktuellen Urteil vom 2. September 2009 entschied das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin (125 F 6749/08), dass einer geschiedenen Frau, die die beiden gemeinsamen Kinder (10 und 4 Jahre) betreut, auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes nachehelicher Unterhalt zusteht. Das Gericht erachtete eine Erwerbstätigkeit ihrerseits von 20 Stunden pro Woche als möglich und ausreichend.

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs lehnte das Gericht ausdrücklich ab, da zum jetzigen Zeitpunkt keine sichere Prognose angestellt werden könne, ab welchem Zeitpunkt die Kinder nicht mehr derart betreuungsbedürftig sind, dass die Frau einer erweiterten Tätigkeit nachgehen könne. Festgehalten wurde insbesondere, dass die Einschulung des jüngsten Kindes kein geeigneter Zeitpunkt ist, um schon jetzt von einer verringerten Betreuungsbedürftigkeit auszugehen, da Kinder nach der Einschulung erfahrungsgemäß besonderer persönlicher Zuwendung bedürften.


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