Das Damoklesschwert eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung oder
Steuerverkürzung
(Teil 1)
In dem nachfolgenden Beitrag informiert Herr
Rechtsanwalt Hermes, auch Fachanwalt für Steuerrecht, aus München über die Probleme,
die im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes entstehen, insbesondere mit der Ausweitung der
Steuerpflicht auf Rentner, die zuvor nicht steuerpflichtig waren.
Falls ein Rentner
weniger als den Grundfreibetrag oder sog. steuerliches Existenzminimum in Höhe von 7.664 EUR
für Ledige und 15.329 EUR für Verheiratete im Jahr erhält, obliegt es ihm nicht eine
Steuererklärung abzugeben und Steuern zu entrichten. Für den Rentner hat die nachgelagerte
Rentenbesteuerung durch das eingeführte Alterseinkünftegesetz keine steuerlichen
Auswirkungen.
Was ist allerdings, falls der Rentner höhere Rentenbezüge oder
sonstige Einkünfte im Veranlagungsjahr erzielt. Häufig haben Rentner Nebeneinnahmen aus
Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte. Vorab gilt zunächst, dass die
gesetzlichen Renten nur partiell besteuert werden. Die Höhe der Besteuerung hängt davon
ab, wann der Rentner in Rente geht. In diesem Fall kann durch die Kanzlei Hermes geprüft
werden, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht und somit eine Steuererklärung abgegeben
werden muss.
Es lohnt auch keineswegs den Kopf in den Sand zu stecken: Zum Ende
des Jahres 2008 sollen alle Stellen, die Renten oder vergleichbare Leistung auszahlen,
steuerpflichtige Überweisungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
(ZfA) melden. Die Finanzämter wissen somit genau, in welcher Höhe die jeweilige
Person Rentenzahlungen in der Vergangenheit und in der Zukunft erhalten hat. Dies gilt nicht nur
für Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung, sondern auch für solche der
Versorgungswerke, Pensionskassen und Direktversicherungen. In schweren Fällen werden sicherlich
auch Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, wenn die betreffende Person
„vergessen“ hat, eine Steuererklärung abzugeben oder Renteneinkünfte zu
erklären. In diesem Zusammenhang ist ein kürzlich ergangenes Urteil des Finanzgerichtes
München zu beachten. Ein Rentner wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, der jahrelang
Einkünfte aus einer gesetzlichen Rente nicht erklärt hatte. Die Entschuldigung des
Rentners, dass die Nichtberücksichtigung auf einem "Missverständnis" beruht,
entlastete ihn nicht. Ebenso wenig, dass bei der Vorbereitung der Steuererklärung ein
Steuerberater eingeschaltet war.
In diesen Fällen kann durch die Kanzlei Hermes
geprüft werden, welches weitere Vorgehen ratsam ist und ob eine Selbstanzeige in Betracht
kommt.
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Fachanwalt für
Steuerrecht
Telefon: 089/381589 0
Telefax: 089-381589
22
info@kanzlei-hermes.com
http://www.kanzlei-hermes.com
Kanzlei für Steuerrecht, Mietrecht
und Erbrecht
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