Nachlass überschuldet? Wie läuft die Erbausschlagung?

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1. Was macht man bei Schulden des Erblassers?

Zum Erbe gehören nicht nur die Vermögenswerte wie Bankguthaben, Wertpapiere, Grundstück sondern auch die Verbindlichkeiten., z.B Bestattungskosten, Kredite Unterhaltsrückstände etc.  Wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen überwiegen oder nur Verbindlichkeiten vorhanden sind, gibt es die Möglichkeit, die Haftung auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken. Dies kann durch einen Antrag auf  Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz erfolgen. Ist der Nachlass überschuldet,gibt es auch die Erbausschlagung als Alternative.

  

2. Wie kann das Erbe ausgeschlagen werden?

Die Ausschlagung erfolgt in schriftlicher Form. Die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt werden und dann Danach ist diese Erklärung dem Nachlassgericht vorzulegen. Die Ausschlagung kann auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden.

Eine Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z.B. um einer bestimmten Person das Erbe zukommen zu lassen). Es empfiehlt sich, die Gründe der Ausschlagung (z.B. Überschuldung des Nachlasses) in der Erklärung anzugeben. Ferner kann es zweckmäßig sein, die Ausschlagung ausdrücklich "aus allen Berufungsgründen", das heißt, aufgrund gesetzlicher und auch testamentarischer Erbfolge, zu erklären.

  

3. Welche Frist gilt für die Ausschlagung?

Die Ausschlagung ist nur wirksam, wenn die Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Nachlassgericht zugeht. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Wie die Kenntnis erlangt wurde, ist nicht von Bedeutung. Es ist also nicht erforderlich, dass ein Schreiben des hiesigen Gericht vorliegt.

Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht.

Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis dieser Tatsache.

  

4. Welches Gericht ist zuständig?

Als Nachlassgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Maßgeblich ist der tatsächliche - nicht nur kurzfristige - Aufenthalt.

  

5. Wie läuft die Erbauschlagung für Minderjährige?

Für minderjährige Kinder oder Betreute können nur die gesetzlichen Vertreter, die die Vermögenssorge innehaben (beide sorgeberechtigten Eltern, der Vormund oder Betreuer), die Erbschaft ausschlagen. Es gelten die oben benannten Form- und Fristvorschriften.

In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter zusätzlich die Genehmigung des Vormundschafts- oder Familiengerichts erforderlich, die auch innerhalb der obengenannten Frist bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss. Hier ist zu beachten, dass der Ablauf der Frist während der Bearbeitungszeit beim Familiengericht gehemmt ist. Sobald die familiengerichtliche bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung an den vertretungsberechtigten Elternteil zugestellt ist, läuft die Frist jedoch weiter. Die gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.

  

6. Welche Wirkung hat die Ausschlagung?

Grundsätzlich ist die Ausschlagung unwiderruflich. Die Wirkungen der Ausschlagung sind in § 1953 BGB geregelt:

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist.

  

7. Tücken der Ausschlagung in der Rechtsprechung?

Bei Nachlassverbindlichkeiten, Erbausschlagung, Nachlassverwaltung  steckt der Teufel im Detail. Eine Begleitung durch Rechtsanwälte ist daher dringend geboten.

So hat der Bundesgerichtshof im Urteil IV ZR 263/96 (NJW 1998, 543) entschieden, dass beim Berliner Testament (§ 2269 BGB) keine Erbausschlagung durch den Schlusserben erfolgen kann vor dem zweiten Erbfall.

Der amtliche Leitsatz lautet: Der Schlusserbe eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) kann gem. § 1946 BGB die Erbschaft erst ausschlagen, wenn er Erbe geworden ist; das wird er erst beim Tod des längerlebenden Ehegatten.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die erklärte Ausschlagung wirkungslos geblieben. Es mag zwar sein, dass es keinen Anlass gibt, den Schlusserben vor sich selbst zu schützen oder ihn zu bevormunden. Auch ist eine möglichst frühe Klärung der Erbfolge wünschenswert. Das reicht jedoch nicht aus, um eine Ausschlagung entgegen § 1946 BGB schon vor dem Erbfall zuzulassen.
Wenn der Schlusserbe schon vor dem möglicherweise noch fernen Schlusserbfall einen Teil des Vermögens der Ehegatten erhalten möchte und der überlebende Ehegatte daran interessiert ist, sich von den Bindungen des gemeinschaftlichen Testaments zu lösen durch eine Abfindung des Schlusserben, bietet das Gesetz hierfür mit dem Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB einen geeigneten Weg. Einem notariell beurkundeten Zuwendungsverzicht kann - entgegen der Revisionserwiderung - die hier vorgenommene Ausschlagung nicht deshalb gleichgestellt werden, weil sie für die damals noch minderjährige Klägerin vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden ist.

Schließlich ist die Berufung der Kläger auf die Unwirksamkeit der Ausschlagung auch nicht treuwidrig.

 

Für Fragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt

 


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