Nachlassreglung während der Corona-Pandemie

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Die COVID-19-Pandemie („COVID-19“) hat enorme Auswirkungen auf Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. Viele von uns beschäftigen sich auch immer häufiger mit der Frage was denn passiert, wenn das Coronaviurs unerwartet zuschlägt. Hat man ausreichend Vorsorge getroffen? Braucht man ein Testament? Was bekommt die Familie, wenn man kein Testament hat? Kann man schnell ein Testament aufsetzten?

Es ist in Zeiten von COVID-19 besonders empfehlenswert eine Reglung über den Nachlass zu treffen. Viele glauben, dass das Errichten eines Testamentes überflüssig ist. Der Gesetzgeber hat zwar für diesen Fall die gesetzliche Erbfolge vorgesehen, jedoch entspricht die gesetzliche Erbfolge oft nicht den tatsächlichem Willen des Erblassers.

Beispielsweise ist es ohne Testament nicht selbstverständlich, dass der Ehegatte das gesamte Vermögenerbt. Ehepaare die z.B. keine Kinder haben, müssen sich das Erbe normalerweise mit den Eltern des Erblassers teilen. Soweit auch die Eltern des Erblassers verstorben sind, dann erben die Geschwister des Verstorbenen zusammen mit dem Ehegatten.

Lebt man in einer nichtehelichen Beziehung, so steht dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin kein gesetzliches Erbrecht zu.

Durch die Errichtung eines Testaments kann der tatsächliche Wille des Erblassers sichergestellt werden. Insbesondere können auch Erbstreitigkeiten vermieden werden.

Befindet man sich in akuter Lebensgefahr, so dass die Errichtung eines Testaments nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Das Nottestament ist drei Monate wirksam und wird ungültig, sofern die Notsituation überlebt wurde.

Trotz dieser Reglung ist es empfehlenswert möglichst frühzeitig Vorsorge zu treffen und ein normales Testament zu verfassen, denn der Wille wird hier sehr unvorbereitet und unüberlegt verfasst, zudem könnte es sein, dass die Zeugen den Willen nicht mehr richtig wiedergeben können.

Wichtig ist jedoch, dass das Testament inhaltlich so bestimmt formuliert ist, dass der letzter Wille unmissverständlich zum Ausdruck kommt und damit keiner Auslegung zugänglich ist. Weiterhin sind bestimmte Formvorschriften zu beachten, damit das Testament wirksam ist.

Herr Rechtsanwalt Janzen ist Fachanwalt für Erbrecht und aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Notarvertreter verfügt  er über umfassende Kenntnisse im Bereich der Nachlassplanung. Sei es im Wege der Errichtung letztwilliger Verfügungen oder durch lebzeitige Zuwendung. Herr Rechtsanwalt Janzen kann Sie bei der Verfassung Ihres Testamentes unterstützen und bereitet entsprechende Vorlagen zur Beurkundung vor.

Sofern bereits zu Lebzeiten Handlungsbedarf besteht, begleitet Herr Rechtsanwalt Janzen Sie bei der Umsetzung von lebzeitigen Zuwendungen sowie der Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.


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