Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft

Rechtsgebiet: Erbrecht
Rechtstipp vom 21.07.2011

Die häufigsten Streitereien und Probleme der Praxis betreffen das Miteinander der Erbengemeinschaft. Diese besitzt in der Regel ein hohes Streitpotential, da verschiedene Individuen mit unterschiedlichen Interessen quasi zufällig nun eine Gemeinschaft bilden müssen.

Deshalb sieht das Gesetzt hierfür bestimmte Regeln vor, durch die eine gemeinsame Verwaltung des Nachlasses möglich werden soll.

Hierbei ist zwischen der Verwaltung (Pflege, Reparatur) und den Verfügungen der Nachlassgegenstände (z. B. Verkauf) zu unterscheiden.

Für Verfügungen ist gemeinschaftliches Handeln erforderlich, § 2040 I BGB. Hier können die Miterben nur gemeinsam handeln.

Anders sieht es jedoch bei der Verwaltung aus. Hier sieht es bei einem ersten Blick auf den § 2038 I BGB so aus, als würde auch hier nur gemeinschaftliches Handeln möglich sein. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Nach § 2038 II, 745 I gilt für die ordnungsgemäße Verwaltung nicht das Einheits- sondern das Mehrheitsprinzip. Nach h. M. berechtigt ein wirksamer Mehrheitsbeschluss die Mehrheit der Erben, für und gegen die Erbengemeinschaft zu handeln.

Verfügungen können jedoch nur durch alle Erben vorgenommen werden. Notfalls ist auf Zustimmung zu klagen. Der Mehrheitsbeschluss ist aber nur für die ordnungsgemäße Verwaltung ausreichend. Für die außerordentliche Verwaltung ist wieder die Zustimmung der ganzen Erbengemeinschaft erforderlich. Im Gegensatz dazu kann in Notfällen auch ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft handeln.

Fazit: Die Erbengemeinschaft ist nicht immer auf gemeinsames Handeln angewiesen. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung reicht der Mehrheitsbeschluss.


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