Der Bundesgerichtshof hat in einer noch recht aktuellen Entscheidung vom 29.06.2011 seine Rechtsprechung zur Begrenzung und Befristung bestehender Unterhaltstitel fortgeführt und präzisiert.
Der Fall
Es ging um Unterhaltsansprüche einer Ehefrau, deren Ehemann während der Ehe als Chefarzt tätig war. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin tätig und führte danach den ehelichen kinderlosen Haushalt. Die Trennung erfolgte im Jahr 1980. Die Ehefrau nahm im Juni 1980 ihre Tätigkeit als technische Assistentin (halbtags) wieder auf. Die Ehe wurde im Jahr 1985 geschieden, wobei der Ehemann sich in einem Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete, der damals 43jährigen Ehefrau monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.500,00 DM (=1.789.52 €) zu zahlen.
Nach Eintritt der Frau in den Ruhestand 2006 erhob der Mann Abänderungsklage zunächst mit dem Ziel der Reduzierung der Unterhaltspflicht im Hinblick auf das Renteneinkommen der Frau und ab 2008 im Hinblick auf die Unterhaltsreform mit dem Ziel einer vollständigen Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf null.
Die Entscheidung des BGH
Das Gericht hat der Abänderungsklage in vollem Umfang stattgegeben und den Unterhaltsanspruch auf null reduziert. Er begründet dies damit, dass sowohl nach dem alten Unterhaltsrecht als auch nach dem ab dem 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch auf den „angemessenen Lebensbedarf" herabgesetzt werden kann, wenn „eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung der Unterhaltsansprüche auch unter Wahrung der Belange eines der Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre". Dabei knüpft der BGH bei der Frage, wann eine fortwährende Unterhaltsgewährung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig ist, an das im Laufe der Jahre immer schwächer gewordene Band der nachehelichen Solidarität an. Es kommt dabei besonders darauf an, inwieweit der Unterhaltsbegehrende während der Ehe gemeinschaftliche Kinder erzogen habe, seine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Gestaltung der Haushaltsführung geändert sowie sich wirtschaftlich mit zunehmender Ehedauer auf die Verhältnisse in der Ehe eingestellt habe.
Konkret sieht er die nacheheliche Solidarität bei nur 10-jähriger Haushaltsführung ohne Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes durch die über mehr als 20 Jahre erfolgte Unterhaltszahlung als verwirklicht. Außerdem sieht der BGH im Eintritt in den Ruhestand der unterhaltsberechtigten Person eine unterhaltsrechtliche Zäsur, weil mit dem Eintritt in den Ruhestand immer Einkommenseinbußen verbunden seien.
Reduzierung auf den „angemessenen Bedarf"
Den angemessenen Bedarf, auf den Unterhaltsansprüche reduziert werden können, sieht der BGH in dem Lebensbedarf, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum Entscheidungszeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Es findet dabei ein Vergleich zwischen der wirklichen Lebenslage und der hypothetischen Lebenssituation ohne Eheschließung statt. Soweit dabei allerdings durch die Haushaltsführung ein Nachteil bei dem Alterseinkommen verursacht ist (weil keine eigene Altersversorgung aufgebaut wurde), stellt dies keinen Nachteil dar, weil insoweit der Versorgungsausgleich einen angemessenen Ausgleich darstelle. Dies gilt auch dann, wenn bei Beibehaltung der Erwerbstätigkeit in der Ehe ein höheres Ruhestandseinkommen erzielt worden wäre.
Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof solche Nachteile nicht festgestellt. Die Höhe des angemessenen Bedarfs sei allein nach den Alterseinkünften zu schätzen, die die Ehefrau aus einer alsbald nach der Trennung aufgenommenen vollschichtigen Tätigkeit erzielt hätte. Da sie aber nach der Trennung nur noch in einem geringen Umfang gearbeitet hatte, hat das Gericht daraus keinen (angemessenen) Bedarf hergeleitet, so dass es den Unterhaltsanspruch auf null reduziert hat. Der Ehefrau bleibt damit nur noch die durch den Versorgungsausgleich allerdings entsprechend angehobene Rente. Einen Unterhaltsanspruch hat sie vielmehr nicht mehr.
Fazit für die Praxis
Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass der angemessene Lebensbedarf, auf den der Unterhaltsanspruch reduziert werden kann, sich aus der konkreten Lebenssituation der unterhaltsberechtigten Person ergibt. Steht diese noch im Erwerbsleben, wird der angemessene Lebensbedarf durch das Einkommen definiert, das die unterhaltsberechtigte Person ohne die Ehe aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt bzw. erzielen könnte (fiktives Einkommen). Nur soweit sie (wegen der Ehe) nur ein geringes Einkommen erzielen kann, liegt ein „angemessener Lebensbedarf" vor, der der Unterhaltsherabsetzung bzw. Wegfall entgegensteht. Dieses Einkommen, das ohne die Ehe erzielt werden könnte, ist auch ohne größere Probleme festzustellen, weil sich die vorherige Erwerbsbiographie aus den Versicherungsverläufen der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt und der BGH Schätzungen zum danach anzusetzenden konkreten Einkommen zulässt.
Im Ergebnis dürfte diese Entscheidung dazu führen, dass auch bei vielen „Altfällen", also mit Unterhaltsfestlegungen lange vor der Unterhaltsreform, eine weitgehende Herabsetzung oder ein vollständiger Wegfall von Unterhaltspflichten möglich ist.
Im Einzelfall ist wegen der schwierigen Fragen eine Prüfung durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Familienrecht unbedingt zu empfehlen.
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