Das Oberlandesgerichts (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 29.03.2012 unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH entschieden, dass das Erbrecht auch aufgrund einer Testamentskopie nachgewiesen werden kann, wenn das Original des Testaments nicht auffindbar ist. Ferner hat es klargestellt, dass die Beweislast für die Vernichtung des Testaments denjenigen trifft, der sich auf die mögliche Vernichtung beruft.
Hintergrund: Gemäß der §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In so einem Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln, auch durch Vorlage einer Kopie bewiesen werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Anmerkungen
1) Wer glaubhafte Zeugen beibringen kann, geht auch bei Verlust des Testaments nicht leer aus.
2) Wer ein Testament errichtet und von dem Testament Kopien anfertigt, sollte die Kopien sorgfältig verwahren. Will er das Testament widerrufen, sollte er neben dem Original vorsorglich auch die Kopien vernichten. Noch besser: Er errichtet ein Widerrufstestament oder errichtet ein neues Testament.
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