Nachzug türkischer Angehöriger ohne Sprachtest (Stillhalteklausel)

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Eine türkische Staatsangehörige beantragte ein Visum zum Nachzug ihres in Deutschland lebenden Ehegatten, der ebenfalls die türkische Staatsangehörige besaß. Gemäß § 30 Abs. 1 S.1 Nr. 2 AufenthG müssen nachzugswillige Ehegatten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nachweisen, dass sie sich zumindest in einfacher Sprache auf Deutsch verständigen können.

Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.01.2015, OVG 7 B 22.14) hat entschieden, dass der Sprachnachweis für zuzugswillige Ehegatten der in Deutschland lebenden türkischen Arbeitnehmer gegen die „Stillhalteklausel“ verstößt, welche im Jahre 1980 im Rahmen des Assoziationsratsbeschlusses mit der Türkei vereinbart wurde und Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsbürger verbietet (Art. 13 ARB 1/80).  Dem Gericht zufolge ist das Spracherfordernis auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar.

Im Juli 2014 hatte bereits der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 10.07.2014 (AZ: C-138/13) entschieden, dass der Sprachnachweis gegen die "Stillhalteklausel" verstoße, sofern bei Nichterfüllung der Anforderungen das beantragte Visum automatisch versagt werde. Das Auswärtige Amt hatte daraufhin im Wege eines Erlasses die Durchführung von Einzel- und Härtefallprüfungen angeordnet. Nach Ansicht des Gerichts stehen diese Regelungen nicht im Einklang mit der strikten Regelung im Aufenthaltsgesetz.

OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 30.01.2015, OVG 7 B 22.14

Rechtsanwältin

Zeynep Yapan


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