NDA - Non Disclosure Agreement (Vertraulichkeitsvereinbarung)

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I. Einleitung

Bei Anbahnung von Unternehmenstransaktionen, wie Unternehmensverkäufen, Joint Ventures und Finanzierungen, hat der Interessent ein nachvollziehbares Bedürfnis, dass ihm bestimmte Informationen über das Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Die Offenlegung von sensiblen Informationen kann für die offenlegende Partei jedoch ein erhebliches Risiko darstellen, insbesondere wenn es sich bei der empfangenden Partei um einen Wettbewerber handelt.

Daher sollte zum Schutz der berechtigen Geheimhaltungsinteressen der offenlegenden Partei ein NDA abgeschlossen werden, das der empfangenden Partei bestimmte Geheimhaltungspflichten auferlegt.

Das NDA sollte im Interesse der offenlegenden Partei bereits in einem frühen Stadium der Transaktion abgeschlossen werden.

Es empfiehlt sich in jedem Fall, ein schriftliches NDA abzuschließen, auch wenn sich die rechtliche Verpflichtung zur Geheimhaltung aufgrund der Vertragsanbahnung bereits aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis zwischen den Parteien ergeben kann.

Zudem sollte sich die Geschäftsführung der offenlegenden Partei, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zur Risikominimierung durch Gesellschafterbeschluss zur Weitergabe von vertraulichen Informationen ermächtigen lassen.

II. Vertragsinhalt

Die folgenden Punkte werden typischerweise in einem NDA geregelt:

1. Vertrauliche Informationen

Welche Informationen vertraulich und damit vom NDA erfasst sind, wird regelmäßig sehr weit definiert. Unpraktisch sind dagegen Gestaltungen, bei denen die Informationen, die vertraulich sein sollen, erst ausdrücklich als vertrauliche Informationen gekennzeichnet werden müssen.

Ausgenommen von der Definition der vertraulichen Informationen sind insbesondere öffentlich zugängliche Informationen oder Informationen, die von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt worden sind.

2. Geheimhaltungspflichten

Es sollte genau festgelegt werden, auf welche Weise die vertraulichen Informationen geheim gehalten werden sollen und welcher Sorgfaltsmaßstab dabei angelegt wird. Dabei können der empfangenden Partei auch konkrete Verhaltenspflichten auferlegt werden, z.B. ein Verbot, dass sich die empfangende Partei mit anderen Interessenten abstimmt ("No Teaming-Klausel").

Die vertraulichen Informationen sollten nur für Zwecke der Prüfung und Durchführung der avisierten Transaktion verwendet werden dürfen.

Üblicherweise bestehen Ausnahmen von den Geheimhaltungspflichten, insbesondere wenn die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist. In diesem Fall sollte die empfangende Partei zur Zusammenarbeit mit der offenlegenden Partei verpflichtet werden.

3. Zugang zu vertraulichen Informationen

Es sollte geregelt werden, welcher Personenkreis Zugang zu den vertraulichen Informationen haben darf. Der berechtigte Personenkreis kann abstrakt definiert werden (z.B. mit der Transaktion befasst Mitarbeiter und Berater), alternativ können die zugangsberechtigten Personen bei besonders diskreten Transaktionen namentlich im NDA festgelegt werden.

Die empfangende Partei sollte verpflichtet werden, dass sie für Vertragsverstöße der Mitarbeiter und Berater einstehen muss, oder dass die Mitarbeiter oder Berater ebenfalls ein NDA unterzeichnen müssen.

4. Abwerbeverbot & Kundenschutz

In einigen Fällen enthält das NDA ebenfalls ein Abwerbeverbot und eine Kundenschutzklausel, wobei der empfangenden Partei verboten wird, Mitarbeiter bzw. Kunden der offenlegenden Partei für einen bestimmten Zeitraum abzuwerben. Ein Abwerbeverbot bzw. eine Kundenschutzklausel macht vor allem dann Sinn für die offenlegende Partei, wenn es sich bei der empfangenden Partei um einen Wettbewerber handelt.

5. Exklusivität

Es kann geregelt werden, ob die offenlegende Partei der empfangenden Partei exklusive Verhandlungen zusichert, oder sich die offenlegende Partei vorbehält, die Transaktion mit weiteren Interessenten zu besprechen.

6. Rechtsfolgen bei Vertragsverletzung

Ein Hauptproblem von NDA's besteht darin, dass sie im Streitfall praktisch schwierig durchzusetzen sind. Zwar hat die offenlegende Partei nach dem Gesetz theoretisch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die empfangende Partei. Die offenlegende Partei hat jedoch in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, einen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten sowie einen quantifizierbaren Schaden nachzuweisen.

Zur Erleichterung der Durchsetzung kann sich die offenlegende Partei eine Vertragsstrafe durch die empfangende Partei versprechen lassen und die Beweislast im Fall eines Vertragsverstoßes zulasten der empfangenden Partei modifizieren. Solche Vertragsstrafen und Beweislastregelungen sind allerdings verhandlungstechnisch häufig schwer durchzusetzen.

Sofern die betroffene Gesellschaft nicht Partei des NDA's ist, sondern z.B. deren Gesellschafter als Verkäufer der Anteile an dieser, sollte der betroffenen Gesellschaft die Position eingeräumt werden, dass ihr die Rechte aus dem NDA ebenfalls zustehen (sog. Vertrag zugunsten Dritter), da Geschädigte im Fall eines Geheimhaltungsverstoßes häufig die betroffene Gesellschaft ist.

7. Beendigung

Die Laufzeit des NDA's und damit die Geltung der Geheimhaltungspflichten sollte festgelegt werden. In der Praxis beträgt die Laufzeit häufig 2 Jahre nach Unterzeichnung des NDA's.

Im Fall des Abbruchs der Vertragsverhandlungen sollte die empfangende Partei verpflichtet werden, die empfangenen Informationen zurückzugeben bzw. zu vernichten.

III. Fazit

Bei Anbahnung einer Unternehmenstransaktion sollte die offenlegende Partei zum Schutz ihrer Geheimhaltungsinteressen frühzeitig ein NDA abschließen. Der Abschluss eines NDA's ist ein gängiger Marktstandard, der von keinem seriösen Interessenten abgelehnt werden sollte.

Die Parteien sollten sich insbesondere Gedanken um den konkreten Umfang der Geheimhaltungspflichten sowie die Rechtsfolgen bei deren Verletzung machen.


Ich berate Sie gerne bei der Prüfung oder Erstellung einer Vertraulichkeitsvereinbarung.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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