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Nebenkosten von der Steuer absetzen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Nebenkostenabrechnung fürchten viele Mieter zu Recht. Allerdings können Teile der gerne auch als dreizehnte Monatsmiete bezeichneten Aufwendungen auf der anderen Seite die Einkommensteuer mindern.

Mietern eröffnet sich bei den Nebenkosten eine wenig offensichtliche Steuersparmöglichkeit. Grund dafür ist die Absetzbarkeit von Kosten für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen. Vom Mieter selbst muss der Auftrag dazu nicht stammen. Es reicht vollkommen aus, wenn der Vermieter die Arbeiten veranlasst hatte.

Leistungen mindern Einkommensteuer um 20 Prozent

Die Bestimmung, die die Steuerermäßigung möglich macht, findet sich in § 35a Einkommensteuergesetz. Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss dabei eine übliche private Haushaltsarbeit sein. Lässt man sie durch einen selbstständigen Dienstleister erledigen, mindert ein Anteil von 20 Prozent seiner in Rechnung gestellten Arbeitskosten die Einkommensteuer in entsprechender Höhe. Allerdings nur bis maximal 4000 Euro. Von den Kosten sind auch nicht alle, sondern nur die Anteile für Lohn-, Fahrt-, und Maschinenkosten berücksichtigungsfähig. Materialkosten bleiben außen vor. Die 20-prozentige Steuerermäßigung gibt es auch bei Handwerkerleistungen. Dabei darf aber nichts Neues geschaffen werden, denn das Gesetz begünstigt nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Im Vergleich zu haushaltsnahen Dienstleistungen sind außerdem nur bis zu 1200 Euro drin.

Was genau unter haushaltsnahe Dienstleistungen beziehungsweise Handwerkerleistungen fällt, lässt das Gesetz offen. Anerkennung finden jedoch regelmäßig Kosten für Hausmeister, Winterdienst, Reinigung im Privatbereich des Mietobjekts und Gartenpflege. Außerdem können Wartungsarbeiten an Aufzug, Heizung und Warmwasserversorgung sowie Kontrollarbeiten durch Schornsteinfeger und Heizungsmonteur die Steuer senken.

Nachweis an Finanzamt: Kosten sind einzeln aufzuführen

Damit das Finanzamt den Abzug auch akzeptiert, sind die Kosten zu belegen - und zwar genau. Die Vorlage der Nebenkostenabrechnung, die verschiedene Positionen zusammenfasst, genügt nicht. Da nur der Vermieter die Rechnungen kennt, ist seine Mithilfe erforderlich. Auf Verlangen muss er eine Auflistung vorlegen, die die Arbeitskosten nach den einzelnen Leistungen aufschlüsselt. Der Beleg sollte auch mit dem Entstehungsjahr der Kosten übereinstimmen. Nennt er beispielsweise für Leistungen aus 2011 das Jahr 2012, können die Kosten erst bei der Steuererklärung 2013 geltend gemacht werden. Hat man noch keinen Beleg, kann man dennoch versuchen, in der jetzigen Steuererklärung die Kosten schätzungsweise anhand früherer Abrechnungen anzugeben. Das Finanzamt wird das zwar regelmäßig ablehnen. Mittels Einspruch gegen den Bescheid kann aber der bis dahin eventuell vorliegende Beleg nachgereicht und der Bescheid korrigiert werden. Etwas länger dauert das meist, wenn das Ganze ohne vorherige Angaben erfolgt.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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