Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.03.2011 (Az. I-15 W 14/11) entschieden, dass ein eBay-Verkäufer dann nicht die Löschung der negativen Bewertung eines Käufers im Eilverfahren beanspruchen kann, wenn der Verkäufer auf die negative Bewertung erwidert hat.
Hinzu kam, dass die vom Käufer aufgestellte Behauptung „hat seine Ware zurück erhalten, ich aber nie mein Geld" im Kern wahr gewesen sei und die Behauptung „Finger weg" nicht die Grenze der Schmähkritik überschritten habe. Selbst ein durchgeführtes Hauptsacheverfahren hätte demnach keinen Erfolg gehabt.
Gerade gewerbliche Händler sind zwingend darauf angewiesen, von Ihren Kunden positiv bewertet zu werden. Geschieht dies nicht, ist der Ruf schnell ruiniert und potentielle Kunden kaufen bei der Konkurrenz. Eine einmal abgegebene Bewertung wird nur dann entfernt, wenn der Bewertende eine entsprechende Erklärung abgibt und der Entfernung zustimmt. Gibt der Bewertende eine solche Zustimmungserklärung nicht ab, muss diese eingeklagt werden. Der schnellste Weg, dieses Ziel zu erreichen, ist eine einstweilige Verfügung.
Ein Löschungsanspruch setzt jedoch mindestens voraus, dass die abgegebene Bewertung eine unwahre Behauptung und/oder beleidigende Schmähkritik darstellt. Wann die Grenze der Schmähkritik überschritten ist, ist unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit zu beurteilen. Auch hier dürfte gelten, dass niemand Anspruch darauf hat so hingestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Einstweiliger Rechtsschutz setzt zusätzlich eine Dringlichkeit voraus, nämlich die Gefahr, dass die Rechtsverwirklichung des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Hieran werden hohe Anforderungen gestellt. Die Dringlichkeit entfällt dann, wenn die negative Bewertung kommentiert wird. Bei allem ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage zwischen privaten Käufern und Verkäufern nochmals anders darstellen kann.
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