Negative Bewertung bei eBay – Was kann man tun und wann liegt eine negative Bewertung vor?

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Die Bewertungen (auch negative Bewertungen) des Verkäufers bei eBay sind sein Aushängeschild. Mangels persönlichen Kontakts kann sich ein potentieller Käufer nur anhand von Bewertungen ein Bild über den Verkäufer machen. Eine unberechtigte negative Bewertung muss daher für jeden Verkäufer ein Dorn im Auge sein, da eine negative Bewertung bei Ebay die zukünftige Teilnahme an Online - Versteigerungen bei eBay belastet und der erfolgreiche Verkauf von Waren dadurch erschwert wird. Ein Grund mehr, kurz aufzuzeigen, wann überhaupt eine unberechtigte negative Bewertung bei eBay vorliegt und was Verkäufer gegen negative Bewertungen bei Ebay unternehmen können.

Die Fragen im Einzelnen

Wann liegt eine unberechtigte negative Bewertung bei eBay vor?

Unter § 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole werden zunächst Arten von Bewertungen aufgezählt die untersagt sein sollen. Negative Bewertungen bei Ebay sind gem. § 6 (2) untersagt, wenn

  • Die Bewertungen unzutreffend sind.
  • Die Bewertungen sich auf den Bewertenden selbst beziehen, bzw. unbeteiligte Dritte zum Gegenstand haben.
  • in Bewertungen Umstände einfließen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.
  • Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden werden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz.

Gem. § § 6 (2) sind alle Mitglieder verpflichtet nur Wahrheitsgemäße Bewertungen abzugeben. Bewertungen bei Ebay müssen zudem sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Eine unberechtigte negative Bewertung bei Ebay liegt vor, wenn der Bewertende seine vertraglichen Pflichten zur wahrheitsgemäßen Bewertung der Leistung schuldhaft verletzt hat.

Daneben gibt es mittlerweile einige Urteile zum Thema: Negative Bewertungen bei Ebay. In den Urteilen verschiedener Gerichte findet meist eine Abgrenzung zwischen zulässigen Werturteilen(unterfallen dem Recht auf Meinungsfreiheit) und unwahren Tatsachenbehauptungen statt.

Tatsachenbehauptungen

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194 und vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365 mit weiteren Nachweisen). Dabei kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird.

Werturteile

Unter einem Werturteil versteht man eine Äußerung, die ihrem Wesen nach durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt ist und lediglich die persönliche Überzeugung des sich Äußernden wiedergibt.

Urteile zu negativen Bewertungen bei Ebay

Die Entscheidungen der Gerichte orientieren sich stets am Einzelfall. In der Regel ist die Abgrenzung schwierig. Selten handelt es sich um eindeutige Fälle, wie etwa die unwahre Tatsachenbehauptung, bei der gelieferten Ware handle es sich um eine Fälschung. Im Folgenden finden Sie daher bereits entschiedene Fälle:

negative Bewertung: „nimmt die Ware nicht ab"

Dazu das OLG Oldenburg (Az. 13 U 71/05):

(...) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der durch die Beklagten gegenüber dem Onlineauktionshaus abgegebenen Bewertung, soweit darin behauptet wird, sie habe die Ware nicht abgenommen. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB analog. Die Äußerung der Beklagten ist insoweit unwahr. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist auch widerrechtlich. Entsprechende Bewertungen sind geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere dass die Bewertung die Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie die Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf (...)

negative Bewertung: Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche

Dazu das LG Bonn (Az. 1 O 360/09):

(...) Der Verfügungsbeklagten steht ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 823 BGB, 1004 BGB analog zu.

Denn mit der Bewertung „Gefälscht!" hat die Verfügungsbeklagte das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin verletzt. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei dieser Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, also eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt erforderlichenfalls positiv oder negativ festgestellt werden kann.

Weil die Verfügungsklägerin mit Markenartikeln namhafter Hersteller handelt, verbindet der objektive Betrachter eine solche Äußerung sehr wohl mit dem Vorwurf einer „Markenpiraterie", nämlich mit dem Vorwurf, bei dem angebotenen und gelieferten Produkt handele es sich um „Billigware aus Fernost", bei der nur durch Einarbeiten eines Markenzeichens der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Originalware des angegebenen Herstellers. Eine so verstandene Produktnachahmung und/oder Markenpiraterie ist einem Großteil der Bevölkerung durch entsprechende Veröffentlichungen der Europäischen Union oder nationaler Zollbehörden in Presse, Funk und Fernsehen durchaus geläufig. (...)

negative Bewertung: Nie wieder! So was habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!" ( Im Einzelfall zulässige Bewertung)

Dazu das AG Koblenz (Az. 142 C 330/04):

(...) Der Kommentar des Antragsgegners „Beschwerde: Nie wieder! So was habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!" stellt keinen Verstoß gegen die §§ 823 II BGB i. V. m. 185 ff StGB dar. Selbst wenn man den Ausspruch „... so etwas habe nicht erwartet..." als Werturteil auffasst ist dieses nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch des Antragsstellers zu verletzen. Zudem besteht im eBay-Bewertungsforum die auch vom Antragssteller genutzte Möglichkeit seinerseits Kommentare zu den Bewertungen des Kunden abzugeben. Durch diese Antwortmöglichkeit werden die von den Kunden abgegebenen Kommentare relativiert. Ein potenzieller weiterer Kunde kann somit selbst beurteilen, ob der abgegebene Kommentar für ihn maßgeblich ist oder nicht. Der Antragssteller selbst gibt in seinem Kommentar „Kamera hatte leichten Kratzer, habe Rücknahme angeboten, K. reagierte nicht" nicht umfänglich die Abwicklung des Geschäfts wieder und lässt es so erscheinen, als ob es alleine am Kunden gelegen hätte, dass das Geschäft für den Kunden unbefriedigend abgewickelt wurde. Damit verhält er sich in seiner Kommentierung nicht anders als der Antragsgegner, da er nur verkürzt den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellt. (...)

negative Bewertung: Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde"

Dazu das AG Nordhorn vom 29.01.2009:

(...) Bei Vorliegen bestimmten Voraussetzungen kann ein eBay-Teilnehmer von seinem Vertragspartner die Zustimmung zur Löschung einer unzutreffenden schlechten Bewertung verlangen. In den meisten Fällen lehnen allerdings die bisher mit dieser Materie befassten Gerichte einen solchen Anspruch ab, da die negativen Äußerungen vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind. Dies ist jedoch dann nicht mehr der Fall, wenn falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder die Bewertung beleidigenden oder verunglimpfenden Charakter hat. Nach diesen Grundsätzen sah das Amtsgericht Nordhorn eine Bewertung mit dem Wortlaut „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde" noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (...)

negative Bewertung: Gewährleistung wird ohne Einwilligung wie Widerruf behandelt?! (Wert < 40 €)

Dazu das AG Brühl (Az. 28 C 447/07):

(...) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Widerruf der abgegebenen Erklärungen. Auch aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien in Verbindung mit den von eBay aufgestellten Kriterien über die Bewertung ergibt sich ein Widerrufsanspruch hinsichtlich dieser Werturteile nicht. Unabhängig davon, ob sich grundsätzlich hieraus ein solcher Anspruch ergeben könnte, liegt er hier schon deshalb nicht vor, weil ein Verstoß gegen die eBay-Kriterien nicht gegeben ist. Ob eine Bewertung unzutreffend ist, ist im Falle der Abgabe von Werturteilen letztlich wiederum eine Frage der Bewertung. Die vom Beklagten abgegebenen Werturteile sind insgesamt gesehen nicht unsachlich und damit unzulässig. Vielmehr ist die Grenze zur Unsachlichkeit erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen vorgenommen werden oder abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, d.h. indiskutabel erscheint. Hiervon waren aber die Äußerungen des Beklagten weit entfernt. Würde man dies anders sehen, würde die Bewertungsmöglichkeit bei eBay auch gar keinen Sinn mehr machen. Allein schon die Möglichkeit der „Bewertung" lässt den Schluss zu, dass hier die persönliche Meinung gefragt ist, nicht die eines „objektiven Dritten". (...)

Was kann ich gegen eine unberechtigte negative Ebay-Bewertung unternehmen?

EBay stimmt einer Löschung der negativen Bewertung nur unter Vorlage einer richterlichen Anordnung oder im Falle einer Einigung zu. Will der Käufer die Bewertung nicht freiwillig zurückziehen wird man um die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in der Regel nicht herumkommen. Der Käufer ist auf Zustimmung zu verklagen. Oft kann der Streit auch durch eine Abmahnung beigelegt werden.

Sollten Sie Fragen zum Thema negative Bewertung diesem oder anderen Themen im Zusammenhang mit Ebay haben, melden Sie sich telefonisch (030 - 323 015 90) oder per Email. Sie wünschen einen persönlichen Termin bei uns in der Kanzlei? Kein Problem! Kontaktieren Sie unser Sekretariat. In der Regel ist ein Termin innerhalb von 1-2 Tagen möglich, so dass wir für Sie auch in dringenden Fällen der richtige Ansprechpartner sind.


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