Negative ebay-Bewertung: was kann ich tun?

Rechtsgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, eBay & Recht
Rechtstipp vom 02.09.2011

Für Betreiber von Online-Shops sind die Bewertungen auf eBay essentiell. Während gute Bewertungen für die Verlässlichkeit des Anbieters sprechen und für Käufer einen wichtigen Anhaltspunkt bei ihrer Kaufentscheidung darstellen, können schlechte Bewertungen wiederum Käufer dazu bewegen, bei dem schlecht bewerteten Verkäufer nicht mehr zu kaufen. Für den Inhaber des jeweiligen Online-Shops stellt sich daher die Frage, wie er gegen negative Bewertungen vorgehen kann.

Hierbei ist zu beachten, dass negative Bewertungen nicht grds. verboten sind. eBay stellt diese Möglichkeit ganz bewusst zur Verfügung, und da der Verkäufer ebenfalls die Möglichkeit hat dem Käufer ein negatives Zeugnis auszustellen, herrscht insofern „Waffengleichheit". Dennoch muss der Shopbetreiber selbstverständlich nicht alles hinnehmen. Oftmals erfolgen Bewertungen aus einem gewissen persönlichen Ärger heraus, was ihrer Sachlichkeit nicht notwendig zuträglich sein muss.

Zu unterscheiden gilt es hier insbesondere zwischen unwahren Tatsachenbehauptungen des und bloßen Meinungsäußerungen. Während unwahre Tatsachenbehauptungen in aller Regel mit Erfolg beizukommen ist, sind Meinungsäußerungen, sprich Werturteile des Bewerters schwerer angreifbar. Hier kann auch scharfe Kritik geäußert werden, jedoch darf die Grenze zur Formalbeleidigung oder Schmähung nicht überschritten werden. Geschieht dies doch, so hat der Angegangene einen Anspruch auf Entfernung der Bewertungen und evtl. auch auf Schadensersatz.

Sollten auch Sie eine eBay-Bewertung erhalten haben gegen die Sie vorgehen möchten, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl von eBay-Händlern vertreten und wissen, worauf es für die erfolgreiche Wahrnehmung Ihrer Rechte ankommt.


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