Neue Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH

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Wieder wurde uns eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Die DigiRights Administration GmbH lässt sich im konkreten Fall von Rechtsanwalt Daniel Sebastian vertreten. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz und Anwaltskosten. Die Abmahnung bezieht sich auf “Club Maximum Collection Club Mix 2 (2014)”. Auf diesem Sampler sind u.a. die Tonaufnahmen „New World Sound & Thomas Newson – Flute“, „Klingande – Jubel“, „Mike Candys & Shaun Baker feat. Evelyn – Heaven and Hell“, „Martin Garrix & Jay Hardway – Wizard“, „Fly Project – Toca Toca“ und„Bodybangers – Pump Up The Jam“ enthalten.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

  • Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Daniel Sebastian
  • Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
  • Betroffenes Werk: “Club Maximum Collection Club Mix 2 (2014)”

Abmahnung und Urheberrechtsverletzung: Was ist zu tun?

Der Vorwurf aus der Abmahnung ist, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z. B. ein Film, ein Hörbuch, ein Lied oder Musikalbum) unerlaubt über den Internetanschluss des Anschlussinhabers in einer Tauschbörse anderen Nutzern angeboten wurde.

Nach derzeitiger Rechtslage besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für eine solche ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Diese Vermutungshaftung ist immer der Ausgangspunkt und es kommt nach Erhalt einer Abmahnung immer darauf an, ob eine Entkräftung möglich ist.

Aus dieser Ausgangslage heraus resultieren die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche: ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch.

Die geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen tatsächlich erst einmal im Hintergrund. In erster Linie geht es um den Unterlassungsanspruch.

Zu den Zahlungsansprüchen

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Der Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch der Abmahnung

Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch.  Der Unterlassungsanspruch steht sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung - egal in welcher Form diese abgegeben wird - grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Was Sie jetzt tun müssen

Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.

  1.     Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
  2.     Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet - in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  3.     Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
  4.     Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  5.     Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch

Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Weitere Infos zu Abmahnungen durch die DigiRights Administration GmbH: http://internetrecht-freising.de/filesharing/abmahnung-rechtsanwalt-daniel-sebastian/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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