Neue Chance für Sparkassenkunden bei Deka- Immobilienfonds – längere Verjährungsfrist möglich?

Rechtsgebiet: Bankrecht & Anlegerrecht
Rechtstipp vom 05.12.2011

1. Geschehnisse um die Deka- Immobilienfonds

Viele Sparkassenkunden wurden  in der Vergangenheit -  insbesondere während der Zeit des  Immobilienbooms zwischen 1999 und 2003 - von den Kundenberatern der Sparkassen davon überzeugt, in (offene) Immobilienfonds der Deka zu investieren. Es wurde von den Kundenberatern eine relativ ertragreiche und vor allem sichere Investition versprochen.

Bekanntermaßen haben sich nach dem rasanten Abschwung des Immobilienbooms diese Aussichten nicht realisiert, vielmehr sind erhebliche Verluste eingetreten. Neben der allgemeinen Verschlechterung der Investitionsbedingungen bei Immobilien spielte  hierbei speziell bei den Deka - Immobilienfonds ein Fehlverhalten der seinerzeitigen Geschäftsführung der Deka Immobilien Investment GmbH eine gravierende Rolle.

So mussten in 2004 mehrere Mitglieder der Geschäftsführung der Deka Immobilien Investment GmbH aufgrund internen Drucks ihr Amt niederlegen. Neben anderen Faktoren wie z.B. Differenzen  bei den seinerzeitigen  Verkehrswerten der Fondsobjekte war hier insbesondere auch die sog. „Frankfurter Immobilienaffäre" von Bedeutung, bei welcher u.a. der damals zurückgetretene Geschäftsführer der  Deka Immobilien Investment GmbH, Herr Michael K., eine bedeutende Rolle spielte. Wegen der Vereinnahmung  von Schmiergeldern im 6- stelligen  Bereich im Rahmen von Immobiliengeschäften der Deka Immobilien Investment GmbH wurde dieser ehemalige Geschäftsführer auch in der Folge vom Landgericht Frankfurt wegen Be­stech­lich­keit im ge­schäft­li­chen Ver­kehr strafrechtlich verurteilt. All diese Faktoren führten seinerzeit jedenfalls zu er­heb­li­chen Mit­tel­ab­flüs­sen und zu einer schlechten Wertentwicklung gerade  bei den De­ka- Immobilienfonds.

Dass es ein solches Fehlverhalten in der Geschäftsführung der Deka Immobilien Investment GmbH gab, wurde den Sparkassenkunden natürlich von den Kundenberatern damals nicht offenbart.

2. Innenprovisionen/ „kick- backs"

Den  enttäuschten Sparkassenkunden haben seinerzeit vielmehr - auch aufgrund des grundsätzlichen Vertrauensvorschusses an Banken und insbesondere an Sparkassen-  Schadensersatzansprüche gegenüber Ihrer Sparkasse zu keiner Zeit in Betracht gezogen.  War doch der allgemeine Abschwung im Immobiliensektor der vordergründige (alleinige) Grund für die schlechte Entwicklung.

Dies hätte sich aber sicherlich geändert, wenn  die Anleger damals gewusst hätten, warum Ihnen überhaupt von Ihren Sparkassenberatern gerade die Deka- Immobilienfonds  und nicht andere Finanzprodukte (z.B. auch anderer Anbieter oder auch risikoärmere Produkte) verkauft bzw. vermittelt worden waren.  Dies resultierte nämlich daraus, dass die Sparkasse  - und durch absatzorientierte Vergütungen auch die Sparkassenberater selbst  - beim Verkauf genau dieser Produkte üppige Provisionen von der Deka erhalten hat (sog. „Innenprovisionen" oder „Kick- Backs").  Gerade die Immobilienfonds waren hierbei besonders zum Vertrieb geeignet, da sie auch Anleger mit einer niedrigeren Risikoschwelle ansprachen, die für risikoreichere Anlagen wie Aktienfonds nicht „gewonnen" werden konnten.

Die Provisionen erfolgten wie folgt: Wie  üblich bei den Fondsprodukten der Deka wurde auch bei den Immobilienfonds vereinbart, dass der Bankkunde für den Fonds einen sog. „Ausgabeaufschlag" an die Deka bezahlen muss.   Dieser bewegte sich in der Regel um ca. 4 Prozent.  Während der Kunde dachte, dieser Aufschlag sei den (Verwaltungs-)Kosten /den Gebühren bei der Deka selbst geschuldet, floss der an die Deka bezahlte Aufschlag intern geradewegs wieder als Provision an die Sparkasse und letztlich auch anteilig an den Kundenberater zurück („kick-back"). All dies erfolgte „geheim", sodass der Sparkassenkunde nicht ahnen konnte, dass letztlich sein Gegenüber  gerade dadurch mehr verdient, dass er dem Kunden genau das Produkt der Deka vermittelt hat. 

Die eigentlichen Kosten/Gebühren des Fonds bei der Deka jedenfalls wurden  nicht aus  dem Ausgabeaufschlag entrichtet, sondern zusätzlich aus dem noch verbliebenen Anlagebetrag. Der Kunde musste zudem natürlich zusätzlich an die Sparkasse die Gebühren für sein Wertpapierdepot und für die Abwicklung des  Kaufs des Fonds durch die Sparkasse bezahlen.

Mittlerweile haben diese „kick-backs" mehr und mehr auch die Obergerichte und nicht zuletzt auch den  BGH beschäftigt.  Es ist zwischenzeitlich anerkannt, dass grundsätzlich eine Aufklärungspflicht des Bankberaters wegen der „kick-backs" besteht und bei Verstoß hiergegen ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht, der durchaus auch die komplette Rückabwicklung des Geschäfts umfassen kann.

3. Nur 3- jährige Verjährung gem. § 37a WpHG a.F.

Auch wegen den angesprochenen  Grundsatzentscheidungen erlangten gerade in den letzten beiden Jahren  immer mehr Sparkassenkunden Kenntnis über die  „Kick-back"- Praxis der Banken.  Das  Problem hierbei war,  dass  Ansprüche wegen Beratungen vor dem 19.12.2006 bereits nach drei Jahren ab dem Kauf der Wertpapiere verjährt sind-  unabhängig davon, wann  der Kunde Kenntnis von der fehlerhaften Beratung erlangt hatte oder nicht. Dementsprechend waren die Ansprüche bezüglich der meisten gekauften Deka-Immobilienfonds (vgl. oben) bereits verjährt, als der Anleger überhaupt Kenntnis über die Provisionspraktiken der Bank erlangen konnte. 

4. Neue Hoffnung durch aktuelle Rechtsprechung des OLGs Stuttgart

Doch nun hat eine aufsehende Entscheidung des OLGs Stuttgart aus 2011 dem Sparkassenkunden neue Hoffnung gemacht, doch noch von der Sparkasse Schadensersatz wegen die seinerzeitigen Geschäfte mit den Deka- Fonds zu bekommen.

So hat das OLG Stuttgart entschieden, dass die örtliche Sparkasse in dem entschiedenen Fall wegen des Verschweigens der  „kick- back"- Vergütungen durch die Deka vorsätzlich ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Bankkunden verletzt hat.  Mehr noch: Das OLG Stuttgart hat sogar festgestellt, dass die betroffene Sparkasse ihren Kunden die Provisionen absichtlich verschwiegen hat, da sie nach dem Gesetz eigentlich sogar zur Herausgabe der Provision an Kunden verpflichtet gewesen wäre, vgl. § 384 HGB, 667 BGB. Das Gericht hat deshalb betont, dass hier sogar eine Straftat der Bank in Betracht kommt und nannte hier ausdrücklich  den Tatbestand der „Untreue"  (§ 266 StGB) und des Betruges (§ 263 StGB).

Grund hierfür war u.a., dass  das frühere Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) bereits im Mai 1997 eine Richtlinie erlassen hatte, wonach Kreditinstitute solche Zahlungen offenlegen mussten (BAnz 1997, S. 6586). Sinngemäß wurden Banken dazu verpflichtet darüber aufzuklären, wenn sie mit Maklern oder anderen eingeschalteten Unternehmen die teilweise Rückzahlung von dem Kunden als Aufwendungsersatz in Rechnung gestellten fremden Kosten an („Kickback-Vereinbarungen") an sich vereinbart hat. Diese Vorschrift war der örtlichen Sparkasse - so das Gericht - bekannt. Im Übrigen hätte sich die örtliche Sparkasse auch ohne weiteres in der einschlägigen Rechtsbüchern - ggf. über anwaltliche Berater - kundig machen können.

Die Folge der Feststellung des strafrechtlich relevanten bzw. vorsätzlichen Handelns der örtlichen Sparkasse in dem entschiedenen Fall war, dass nicht die kurze Verjährungsfrist gem. § 37a WpHG a.F., sondern die allgemeine Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche des Sparkassenkunden maßgeblich war.   Dies beträgt 3 Jahre ab KENNTNIS über die anspruchsbegründeten Sachverhalt (maximal 10 Jahre ab Entstehung), sodass die Ansprüche des Kunden in dem entschiedenen Fall nicht verjährt waren.

5. Fazit

Nachdem mit der obigen Argumentation des OLGs Stuttgart nach unserem Dafürhalten nahezu jeder Sparkasse beim damaligen  Verkauf von Deka- Fonds  - und damit auch von Deka- Immobilienfonds  - der Vorwurf einer vorsätzlichen Falschberatung gemacht werden kann, können sich nunmehr  auch Sparkassenkunden, die schon vor geraumer Zeit Verluste mit solchen Fonds erlitten haben, berechtigte Hoffnungen machen. wieder an ihr schon verloren geglaubtes Geld zu kommen.  Es ist aber zu beachten, dass Ansprüche wegen Beratungsfehler - insbesondere wegen Beratungen aus einer Zeit vor dem 31.12.2001 - trotz  Zugrundelegung der längeren Verjährungsfrist ggf. bereits Ende 2011 verjähren könnten. Anleger sollte daher grundsätzlich schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

Michael Wagner, M.B.L.T.

Rechtsanwalt

Master of Business Law & Taxation


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