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Neue EU-Richtlinie für Verbraucherrechte

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Seit dem 12. Dezember 2011 gilt eine neue EU-Richtlinie für Verbraucherrechte, die unter anderem das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, im Onlinehandel und bei Haustürgeschäften regelt. Gemäß der EU-Richtlinie Nr. 2011/83/EU steht den Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt bei Kaufverträgen ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware physisch in den Besitz des Verbrauchers gelangt. Bei Dienstleistungen läuft die Frist ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Verlängerte Widerrufsfrist

Diese kurze Widerrufsfrist gilt jedoch nur, wenn der Verkäufer bzw. der Dienstleister den Verbraucher zuvor ordnungsgemäß über wichtige Punkte informiert hat, die in der EU-Richtlinie vorgeschrieben sind. Wird der Verbraucher nicht korrekt informiert, gilt eine verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten.

Ware, Preis und Gebühren

Die Richtlinie enthält zahlreiche Informationspflichten für Dienstleister bzw. Verkäufer. So muss zum Beispiel auf die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, auf die Identität des Gewerbetreibenden, den Gesamtpreis einschließlich Steuern sowie Liefer- und Zustellgebühren hingewiesen werden.

Vertrag und Zahlung

Weiter erstreckt sich die Informationspflicht etwa auf die Zahlungs-, Leistungs- und Lieferbedingungen, den Liefertermin, die Vertragslaufzeit und die Beschwerdemöglichkeiten. Natürlich muss der Gewerbetreibende den Verbraucher ebenfalls über sein Widerrufsrecht, die Kostentragung im Fall eines Widerrufs und mögliche außergerichtliche Rechtsbehelfe informieren.

Weitere Regelungen

Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Lieferfrist von längstens 30 Tagen nach Vertragsabschluss. Zudem dürfen dem Verbraucher für die Verwendung von Zahlungsmitteln keine Gebühren berechnet werden, die über die Kosten hinausgehen, die dem Gewerbetreibenden durch die Verwendung dieser Zahlungsmittel entstehen.

Ausblick und Fazit

Bis zum 12.12.2013 haben die Mitgliedstaaten Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Gesetz umzusetzen. Sie können allerdings eine Geringfügigkeitsschwelle einziehen, dass bei Beträgen von maximal 50 Euro die Vorgaben der Richtlinie nicht anzuwenden sind. Der Gesetzgeber ist nun gefordert und wird die betroffenen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch an die EU-Vorgaben anpassen müssen.

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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