Neue EU-Richtlinie für Verbraucherrechte
- 1 Minuten Lesezeit
[image]Seit dem 12. Dezember 2011 gilt eine neue EU-Richtlinie für Verbraucherrechte, die unter anderem das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, im Onlinehandel und bei Haustürgeschäften regelt. Gemäß der EU-Richtlinie Nr. 2011/83/EU steht den Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt bei Kaufverträgen ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware physisch in den Besitz des Verbrauchers gelangt. Bei Dienstleistungen läuft die Frist ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Verlängerte Widerrufsfrist
Diese kurze Widerrufsfrist gilt jedoch nur, wenn der Verkäufer bzw. der Dienstleister den Verbraucher zuvor ordnungsgemäß über wichtige Punkte informiert hat, die in der EU-Richtlinie vorgeschrieben sind. Wird der Verbraucher nicht korrekt informiert, gilt eine verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten.
Ware, Preis und Gebühren
Die Richtlinie enthält zahlreiche Informationspflichten für Dienstleister bzw. Verkäufer. So muss zum Beispiel auf die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, auf die Identität des Gewerbetreibenden, den Gesamtpreis einschließlich Steuern sowie Liefer- und Zustellgebühren hingewiesen werden.
Vertrag und Zahlung
Weiter erstreckt sich die Informationspflicht etwa auf die Zahlungs-, Leistungs- und Lieferbedingungen, den Liefertermin, die Vertragslaufzeit und die Beschwerdemöglichkeiten. Natürlich muss der Gewerbetreibende den Verbraucher ebenfalls über sein Widerrufsrecht, die Kostentragung im Fall eines Widerrufs und mögliche außergerichtliche Rechtsbehelfe informieren.
Weitere Regelungen
Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Lieferfrist von längstens 30 Tagen nach Vertragsabschluss. Zudem dürfen dem Verbraucher für die Verwendung von Zahlungsmitteln keine Gebühren berechnet werden, die über die Kosten hinausgehen, die dem Gewerbetreibenden durch die Verwendung dieser Zahlungsmittel entstehen.
Ausblick und Fazit
Bis zum 12.12.2013 haben die Mitgliedstaaten Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Gesetz umzusetzen. Sie können allerdings eine Geringfügigkeitsschwelle einziehen, dass bei Beträgen von maximal 50 Euro die Vorgaben der Richtlinie nicht anzuwenden sind. Der Gesetzgeber ist nun gefordert und wird die betroffenen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch an die EU-Vorgaben anpassen müssen.
(WEL)Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsanwalt Berlin Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt München Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Köln Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Leipzig Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Dortmund Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Mannheim Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Bremen Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Augsburg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Wiesbaden Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Münster Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Bonn Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Würzburg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Regensburg Allgemeines Vertragsrecht