Neue Informationspflichten ab dem 09.01.2016 - Abmahngefahr für Webshop-Betreiber

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Abmahngefahr für Webshop-Betreiber ab dem 09.01.2016

Da wir in den letzten Tagen bereits mehrere Anfragen von Mandanten und Webshop-Betreibern zu diesem Thema hatten, möchten wir Sie auch hier kurz über die ODR-Verordnung Nr. 524/2013 informieren. Jedem, der über das Internet Waren in einem Webshop anbietet, wird dieser Artikel ans Herz gelegt.

Es gilt zu beachten, dass die folgenden Hinweise unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr und Haftung für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit. Sollten Sie zu Ihrem Webshop konkrete Fragen haben, melden Sie sich bei uns. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Worum geht es?

Online-Händler haben ab dem 09.01.2016 eine neue Informationspflicht auf ihren Webseiten und Marketplace-Präsenzen zu erfüllen. Diese neue Informationspflicht sieht Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vor. Diese rechtsverbindliche EU-Verordnung haben Webshop-Betreiber so gut es geht nachzukommen.

Und wo ist das Problem?

Einziges Problem: Die EU-Plattform ist noch nicht fertiggestellt und abrufbar. Momentan befindet sich die Plattform noch im Aufbau. Laut der offiziellen Angaben wird diese am 16. Februar erreichbar. Trotzdem müssen Webshop-Betreiber die Informationspflichten pünktlich mit Inkrafttreten der Verordnung umsetzen. Andernfalls drohen kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten und Mitbewerbern.

Es ist kein Geheimnis, dass „Konkurrenten“ mit einschlägig bekannten Abmahnanwälten solche Änderungen der Rechtslage für Abmahnungen und den damit verbundenen Strapazen ausnutzen.

Unser Tipp:

Den Link zu dieser „im Aufbau befindlichen Internetpräsenz“ findet man leider nur schwierig. Auch Google hilft da nur bedingt weiter. Entgegen einiger vertretener Meinungen gibt es diesen bereits, man muss ihn nur kennen.

Daher erhalten Sie hier von uns den entsprechenden Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wichtig:

  1. Der Link zur Online-Schlichtungsplattform muss für den Verbraucher im Bestellprozess „leicht zugänglich“ sein. Zudem ist in diesem Zusammenhang eine E-Mail-Adresse des Händlers zwingend anzugeben.

  2. Darüber hinaus sollte in den Rechtstexten (wie AGB, Impressum etc.) die neue Online-Schlichtungsplattform der EU erwähnt werden.

Wer jetzt handelt, kann sich eine kostspielige Abmahnung eines Konkurrenten und somit Geld und Stress ersparen.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne auch kurzfristig (auch am Wochenende) weiter.

Ihr Herwin Henseler und das Team der Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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