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Neue Informationspflichten für Online-Händler zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform)

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Samstag, den 09.01.2016 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft: Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (OS-Plattform). Viele Händler sind verunsichert und fragen sich, was es damit auf sich hat und was zu unternehmen ist. Dies vor allem, als wieder befürchtet wird, dass es eine Abmahnwelle geben könnte.

Hintergrund der Online-Streitbeilegung?

Die OS-Plattform soll der Beilegung von Streitigkeiten dienen, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben. Hierdurch wird Verbrauchern bei Online-Käufen von Waren und Dienstleistungen die Möglichkeit eingeräumt, Beschwerden einzureichen. Die OS-Plattform und damit die Online-Streitbeilegung soll nur für Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wegen online geschlossenen Verträgen gelten.

Was soll die Online-Streitbeilegung erreichen?

Die Online-Streitbeilegung soll nach den Vorstellungen der Ersteller eine schnelle Online-Streitbeilegung darstellen und damit eine Alternative zu Gerichten sein und letztlich damit den Online-Handel insbesondere EU-übergreifend attraktiver machen.

Wie soll das praktisch ablaufen?

Die Idee ist, dass in vier einfachen Stufen der Streit beigelegt können werden soll. Im ersten Schritt füllt der Verbraucher ein Beschwerdeformular aus. Das Formular wird zu dem entsprechenden Händler gesandt, der wiederum eine Art Mediator vorschlägt. Wenn sich Verbraucher und Unternehmer auf einen Mediator geeinigt haben, erhält dieser die Unterlagen. Der Mediator entscheidet dann binnen 90 Tagen. Das Ganze soll günstiger als bisherige Ansätze sein.

Informationspflichten für Onlinehändler:

Noch ist die Plattform nicht erreichbar, das soll aber bis zum 9. Februar 2016 der Fall sein. Onlineshopbetreiber müssen jedoch ab dem 9. Januar 2016 auf der Website einen Link auf die OS-Plattform zur Verfügung stellen.

Artikel 14 der EU-Verordnung lautet: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Vorschlag für Onlinehändler

Zur Sicherheit könnten Sie innerhalb Ihres Impressums folgenden Satz und – wenn nicht bereits vorhanden – unter Hinweis auf die eigene E-Mail-Adresse angeben.

„Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform („OS-Plattform“) eingerichtet, an die Sie sich demnächst wenden können. Die Plattform erreichen Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.“

Sobald die OS-Plattform in Betrieb ist, sollte der Text geändert werden auf:

„Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform („OS-Plattform“) eingerichtet, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen.

Vor der Verwendung wird im Zweifel angeraten, mit einem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten.

Noch Fragen?

Wenn Sie zu der Online-Streitbeilegung bzw. der rechtssicheren Integration in Ihren Webshop noch Fragen haben, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte aus Hamburg gern im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 040 411 88 15 70. Wir helfen Ihnen gern. Übrigens: Wir vertreten seit Gründung Mandanten aus ganz Deutschland, Sie können uns also auch gern kontaktieren, wenn Sie nicht in Hamburg ansässig sind.


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