Nach vier Jahren ohne Veränderung werden zum 01.07.2011 die Freibeträge für Arbeitseinkommen bei einer Pfändung angepasst. Die Anpassung muss bei allen laufenden Pfändungen vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich dringend die Einhaltung der neuen Freibeträge bei laufenden Pfändungen ab dem 01.07.2011 zu kontrollieren.
Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich auf 1.029,99 €. Von dem Mehrbetrag ist bei Personen, die keine Unterhaltsverpflichtungen haben 70 % pfändbar. Ab einem Einkommen von 3.154,15 € ist der Mehrbetrag voll pfändbar.
Besteht eine Unterhaltsverpflichtung für eine weitere Person erhöht sich die Pfändungsfreigrenze auf 1.419,99 €. Von dem Mehrbetrag ist durchschnittlich bis zu einem Einkommen von 3.154,15 € 50 % pfändbar.
Bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Personen steigt der Freibetrag bei einer Gehaltspfändung auf 1.639,99 €. Von dem Mehrbetrag ist wieder bis zur Höchstgrenze von 3.154,15 € 40 % pfändbar.
Der genaue Betrag ist in der Tabelle zu § 805c ZPO festgelegt.
Die Tabelle haben wir auf http://www.pkonto.biz/schuldnerberatung.html für Sie bereit gestellt.
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