Neue rechtliche Möglichkeiten Möglichkeiten im Rahmen des Dieselskandals

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Neue rechtliche Möglichkeiten Möglichkeiten im Rahmen des Dieselskandals:

mit heutigem Datum hat der europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-134/20 ein Urteil verkündet, welches Halter von Dieselfahrzeugen, hier insbesondere Volkswagen, weiter ermöglicht Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Konkret befasst sich der europäische Gerichtshof mit dem sogenannten „Thermofenster" und stellt folgendes fest: 

1. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur-und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung ist dahingehend auszulegen, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Immissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1000 Höhenmetern erfolgt, eine abschaltet Einrichtung „Ende im Sinne dieses Art. 3 Nummer zehn darstellt.

2. Art. 5 Absatz 2ader Verordnung Nr. 7 115/2007 ist dahingehend auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Immissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1000 Höhenmetern erfolgt, nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen kann, weil mit dieser Einrichtung das Abgasrückventil geschützt werden soll, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion dieses Bauteils verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Absatz 2a der Verordnung Nummer 7 115/2007 vorgesehenen Ausnahme fallen.

3. Art. 5 Abs. 1 und zwei der Verordnung Nr. 7 115/2007 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Abschalteinrichtung im Sinne dieser letzten neuen Bestimmung nach der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs bei einer Nachbesserung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchergüterverkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter eingebaut wurde, für die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung dieser Einrichtung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nummer 7 115/2007 unzulässig ist, unerheblich ist.


Bislang sind viele deutsche Gerichte davon ausgegangen, dass solange kein Rückruf der Fahrzeuge durch das Bundeskraftfahramt erfolgt ist und sich der Halter des Dieselfahrzeugs bei der Geltendmachung von Schadenersatz „nur" darauf berufen konnte dass das Fahrzeug über ein sogenanntes Thermofenstern verfügt, eine Schadensersatzforderung nicht berechtigt ist.

Die neue Entscheidung des europäischen Gerichtshofes wird sicherlich dazu führen, dass so manche Entscheidung noch einmal überdacht werden muss.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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