Neue Rechtsprechung rund um eBay

Rechtsgebiete: eBay & Recht, EDV-Recht & IT/TK-Recht
Rechtstipp vom 09.05.2008

3, 2, 1, ...meins! Fast jeder kennt den markanten Werbeslogan der Internet-Auktionsplattform eBay. Die Begeisterung der Teilnehmer an den Online-Versteigerungen von Neu- und Gebrauchtartikeln aus allen denkbaren Bereichen ist ungebrochen. Entsprechend häufig müssen sich auch die Gerichte mit Rechtsfragen rund um eBay befassen. Die Redaktion von anwalt.de gibt einen aktuellen Überblick über die neueren Entscheidungen der Gerichte, die gleichermaßen für eBay-Verkäufer und -Käufer interessant sind.

eBay, rund, Rechtsprechung
Sommerschnäppchen bei eBay: Rechtliche Aspekte nicht vergessen
Privatverkauf oder schon gewerblicher Händler?

Grundlegend für die Rechte und Pflichten, die Käufer und Verkäufer aus einer eBay-Transaktion haben, ist die Frage, ob der Verkäufer als Privatmann oder als gewerblicher Händler tätig geworden ist. Den gewerblichen Händler (vielfach als „Powerseller“ registriert) treffen wesentlich mehr Pflichten als einen Privatanbieter.

Achtung: Ob jemand noch im privaten Rahmen tätig wird oder bereits gewerblich, entscheidet sich nach der Menge seiner Verkaufsaktivitäten. Wer viel versteigert, sollte hier besonders Acht geben, ob er bereits den Gewerbestatus erreicht und somit strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Das OLG Frankfurt a.M. hat beispielsweise jüngst entschieden, dass das kontinuierliche Anbieten einer nicht unerheblichen Anzahl von Kaufobjekten den Anbieter bereits als gewerblichen Verkäufer qualifiziert, auf die Bezeichnung „Powerseller“ kommt es nicht an. Er muss dementsprechend potentielle Käufer über Widerrufsrechte und Gewährleistungsausschlüsse wirksam informieren (Urteil v. 04.07.2007, Az.: 6 W 66/07).

Verbot von eBay-Verkauf durch Hersteller

Grundsätzlich darf über eBay alles, was keinen besonderen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, angeboten und verkauft werden. Gewerbliche Händler sollten jedoch darauf achten, ob der Hersteller den eBay-Verkauf ausdrücklich untersagt hat. Ein Markenhersteller von Schulranzen hatte ausdrücklich diesen Verkaufsweg verboten, weil eBay kein Fachgeschäft darstelle. Die Richter gaben dem Hersteller recht und sahen im Verbot keinen Verstoß gegen das Kartellrecht (LG Mannheim, Urteil vom 14.03.2008, Az.: 7 O 263/07 Kart).

Informationspflichten des gewerblichen eBay-Händlers

Wer gewerblich als Händler auf eBay Artikel verkauft, sieht sich insbesondere zahlreichen Informationspflichten ausgesetzt. So müssen z.B. das Impressum, die Widerrufsbelehrung, die Preise und Versandkosten vollständig und richtig angegeben werden.

Das Impressum muss den vollständigen Namen, eine ladungsfähige Anschrift sowie unmittelbare Kontaktmöglichkeiten, d.h. Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten. Werden die Mindestangaben nicht erfüllt, droht wegen Wettbewerbsverstoß eine Abmahnung. So stufte das OLG Oldenburg das Fehlen der Telefonnummer als wettbewerbswidrig ein, die E-Mail-Adresse sei zur unmittelbaren Kommunikation nicht ausreichend (Az.: 1 W 29/06).

Ebenfalls wettbewerbswidrig ist, keine Preisangaben zu machen oder dabei gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngVO) zu verstoßen. So müssen beispielsweise die Preise erkennbar als Brutto- bzw. Nettopreise ausgezeichnet sein und der End-Bruttopreis für den Käufer ersichtlich sein. Achtung auch bei der Angabe von Versandkosten: Der BGH urteilte jedoch zugunsten von Online-Verkäufern, dass der Hinweis auf die Versandkosten im Rahmen des Bestellvorgangs genügt, wenn ein Link auf die Seite erfolgt, die die Versandkosten detailliert auflistet (BGH, Az.: VIII ZR 328/04).

Korrekte Widerrufsbelehrung: Neues Muster der BGB-InfoVO

Häufiger Streitpunkt war in der Vergangenheit die korrekte Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern, die ein Online-Verkäufer auch bei eBay machen muss, wenn er nicht dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht gewähren will. Diese Informationspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Verkäufer „ausschließlich an Gewerbetreibende“ verkauft und diesen Hinweis jedoch nicht ausreichend deutlich platziert. Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung entfällt nur, wenn der Hinweis ausreichend sicherstellt, dass tatsächlich kein Verkauf an Verbraucher stattfindet, so das OLG Hamm (Urteil vom 28.02.2008, Az.: 4 U 196/07).

Wer für seine Widerrufsbelehrung noch das alte gesetzliche Muster der BGB-Info-Verordnung verwendet, ist jedenfalls während einer Übergangsfrist bis zum 30.09.2008 noch auf der sicheren Seite. Die Verwendung der bereits durch das seit 01.04.2008 gültige neue Muster abgelösten alten Belehrung stellt bis dahin lediglich einen Bagatellverstoß dar, der nicht wettbewerbswidrig ist. Ab dem 01.10.2008 jedoch sollte zwingend der neue Text verwendet werden, weil ab dann auch die frühere Musterbelehrung wettbewerbswidrig ist. Das stellte das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 11.04.2008 fest (Az.: 5 W 41/08).

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich bereits jetzt eine korrekte Formulierung der Widerrufsbelehrung, abgestimmt auf die eigenen Verkaufstätigkeiten bei eBay, bei einem kompetenten Rechtsanwalt erstellen bzw. sich beraten lassen. Diese einmalige Investition kann viel Geld sparen, indem sie zahlreiche und sehr kostspielige Abmahnungen zu verhindern hilft.

Sind Rücksendungen nach Widerruf noch „Neuware“?

Wegen des weitreichenden Widerrufsrechts von Verbrauchern kommt es vielfach vor, dass gewerbliche eBay-Anbieter die bereits gelieferte Ware wieder zurücknehmen müssen. Handelte es sich dabei um Neuwaren, stellte sich bisher die Frage, ob diese Artikel wieder als „Neuware“ angeboten werden dürfen. Das AG Rotenburg beantwortete dies zugunsten der Händler und stellte klar, dass auch zurückgesendete Ware mit dem Vermerk „NEU“ verkauft werden darf, wenn sie noch ebenso neuwertig ist. Im entschiedenen Fall, befanden die Richter, dass ein Mobiltelefon auch dann noch ein Neugerät sei, wenn der vorherige Käufer lediglich einen Test der Funktionen (hier: Eingabe seiner eigenen Daten) durchgeführt hat. Das zurückgesendete Handy darf also als Neuware wieder verkauft werden (21.04.2008, Az.: 5 C 350/07).

Hat der Widerrufende den Artikel jedoch ausgiebig verwendet und entsprechende Gebrauchsspuren hinterlassen, darf der Verkäufer im Gegenzug zum Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften hierfür Wertersatz verlangen.

Augen auf“ bei unglaublichen Angeboten

Käufer sollten bei der Schnäppchensuche sich nicht von allzu günstigen Angeboten hinreißen lassen. Bei krassem Missverhältnis zwischen Kaufpreis/Mindestgebot und dem Objekt ist Vorsicht angezeigt. Möglicherweise hat sich der Anbieter beim Angebot verschrieben oder es handelt sich um „heiße Ware“, d.h. aus einem Diebstahl o.Ä.

Im ersten Fall hat der Anbieter die Möglichkeit, den über die Online-Versteigerung geschlossenen Vertrag wegen des Schreibfehlers anzufechten. Der Vertrag wird dann rückwirkend nichtig, der Käufer muss nicht zahlen, erhält aber auch keine Ware. So im Fall eines Autoverkäufers, der versehentlich 1.000 statt 10.000 Britische Pfund als Startpreis angegeben hatte (OLG Oldenburg, Az.: 4 U 25/06).

Bei Diebesgut droht doppelte Gefahr. Zum einen kann der eBay-Käufer schon per Gesetz kein Eigentum an der Ware erwerben und zum anderen droht ihm gegebenenfalls ein Strafverfahren wegen Hehlerei. Hehlerei, d.h. Ankauf von Diebesgut i.S. des § 259 StGB ist zwar nur bei Vorsatz und nicht bei Fahrlässigkeit strafbar, doch bei krassem Missverhältnis zwischen Preis und Warenwert kann der Nachweis der Unwissenheit schwierig werden (vgl. LG Karlsruhe Urteil vom 28.09.2007, Az. 18 AK 136/07).

Haftung von eBay selbst für Markenverletzung

Lange umstritten war, inwieweit die Auktionsplattform eBay selbst für Verletzungen von Markenrechten oder anderen gewerblichen Schutzrechten haftet, die von eBay-Anbietern begangen werden. Der BGH hat inzwischen in mehreren Entscheidungen hierzu klargestellt, dass eBay für entsprechende Rechtsverletzungen haftet, wenn das Auktionshaus auf einen entsprechenden Verstoß eines Anbieters hingewiesen worden ist. eBay hat in einem solchen Fall nicht nur das konkrete Angebot zu sperren, sondern muss auch Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt (zuletzt BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05).

Demnächst: Neues eBay-Bewertungssystem und Verpackungsverordnung

Auch in Zukunft kommen auf alle eBay-Begeisterten neue Veränderungen zu. So plant das Auktionshaus, Ende Mai sein derzeitiges Bewertungssystem umzustellen, was das missbräuchliche Bewerten von Käufern und Verkäufern untereinander verhindern und eine aussagekräftige Bewertung ermöglichen soll.

Besonders zu beachten für gewerbliche eBay-Verkäufer ist die zum 01.01.2009 in Kraft tretende neue Verpackungsverordnung. Sie verlangt unter anderem, dass Versandhändler nur Verpackungen verwenden, die beim dualen System lizensiert sind. Zur Vorbereitung auf die Verpackungsverordnung oder bei anderen Fragen rund um eBay und den Internethandel, sollte frühzeitig kompetenter Rechtsrat eingeholt werden. Rechtzeitige Information zahlt sich langfristig aus.

(MIC)

Foto: ©iStockphoto.com


Bewertung
24 von 42 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert