3, 2, 1, ...meins! Fast jeder kennt den markanten Werbeslogan der Internet-Auktionsplattform
eBay. Die Begeisterung der Teilnehmer an den Online-Versteigerungen von Neu- und Gebrauchtartikeln
aus allen denkbaren Bereichen ist ungebrochen. Entsprechend häufig müssen sich auch die Gerichte
mit Rechtsfragen rund um eBay befassen. Die Redaktion von anwalt.de gibt einen aktuellen Überblick
über die neueren Entscheidungen der Gerichte, die gleichermaßen für eBay-Verkäufer und -Käufer
interessant sind.

Sommerschnäppchen bei eBay: Rechtliche Aspekte nicht
vergessen Privatverkauf oder schon gewerblicher
Händler?
Grundlegend für die Rechte und Pflichten, die Käufer und Verkäufer aus
einer eBay-Transaktion haben, ist die Frage, ob der Verkäufer als Privatmann oder als gewerblicher
Händler tätig geworden ist. Den gewerblichen Händler (vielfach als „Powerseller“ registriert)
treffen wesentlich mehr Pflichten als einen Privatanbieter.
Achtung: Ob jemand noch im
privaten Rahmen tätig wird oder bereits gewerblich, entscheidet sich nach der Menge seiner
Verkaufsaktivitäten. Wer viel versteigert, sollte hier besonders Acht geben, ob er bereits den
Gewerbestatus erreicht und somit strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Das OLG Frankfurt
a.M. hat beispielsweise jüngst entschieden, dass das kontinuierliche Anbieten einer nicht
unerheblichen Anzahl von Kaufobjekten den Anbieter bereits als gewerblichen Verkäufer qualifiziert,
auf die Bezeichnung „Powerseller“ kommt es nicht an. Er muss dementsprechend potentielle Käufer
über Widerrufsrechte und Gewährleistungsausschlüsse wirksam informieren (Urteil v. 04.07.2007,
Az.: 6 W 66/07).
Verbot von eBay-Verkauf durch
Hersteller
Grundsätzlich darf über eBay alles, was keinen besonderen gesetzlichen
Beschränkungen unterliegt, angeboten und verkauft werden. Gewerbliche Händler sollten jedoch
darauf achten, ob der Hersteller den eBay-Verkauf ausdrücklich untersagt hat.
Ein Markenhersteller von Schulranzen hatte ausdrücklich diesen Verkaufsweg verboten, weil eBay kein
Fachgeschäft darstelle. Die Richter gaben dem Hersteller recht und sahen im Verbot keinen Verstoß
gegen das Kartellrecht (LG Mannheim, Urteil vom 14.03.2008, Az.: 7 O 263/07
Kart).
Informationspflichten des gewerblichen eBay-Händlers
Wer
gewerblich als Händler auf eBay Artikel verkauft, sieht sich insbesondere zahlreichen
Informationspflichten ausgesetzt. So müssen z.B. das Impressum, die Widerrufsbelehrung, die Preise
und Versandkosten vollständig und richtig angegeben werden.
Das Impressum muss den vollständigen Namen, eine ladungsfähige Anschrift sowie
unmittelbare Kontaktmöglichkeiten, d.h. Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten. Werden die
Mindestangaben nicht erfüllt, droht wegen Wettbewerbsverstoß eine Abmahnung. So stufte das OLG
Oldenburg das Fehlen der Telefonnummer als wettbewerbswidrig ein, die E-Mail-Adresse sei zur
unmittelbaren Kommunikation nicht ausreichend (Az.: 1 W 29/06).
Ebenfalls wettbewerbswidrig
ist, keine Preisangaben zu machen oder dabei gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung
(PAngVO) zu verstoßen. So müssen beispielsweise die Preise erkennbar als Brutto- bzw. Nettopreise
ausgezeichnet sein und der End-Bruttopreis für den Käufer ersichtlich sein. Achtung auch bei der
Angabe von Versandkosten: Der BGH urteilte jedoch zugunsten von Online-Verkäufern, dass der Hinweis
auf die Versandkosten im Rahmen des Bestellvorgangs genügt, wenn ein Link auf die Seite erfolgt,
die die Versandkosten detailliert auflistet (BGH, Az.: VIII ZR 328/04).
Korrekte
Widerrufsbelehrung: Neues Muster der BGB-InfoVO
Häufiger Streitpunkt war in der
Vergangenheit die korrekte Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern, die ein Online-Verkäufer
auch bei eBay machen muss, wenn er nicht dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht gewähren will. Diese Informationspflicht bleibt auch
dann bestehen, wenn der Verkäufer „ausschließlich an Gewerbetreibende“ verkauft und diesen
Hinweis jedoch nicht ausreichend deutlich platziert. Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung entfällt
nur, wenn der Hinweis ausreichend sicherstellt, dass tatsächlich kein Verkauf an Verbraucher
stattfindet, so das OLG Hamm (Urteil vom 28.02.2008, Az.: 4 U 196/07).
Wer für seine
Widerrufsbelehrung noch das alte gesetzliche Muster der BGB-Info-Verordnung verwendet, ist
jedenfalls während einer Übergangsfrist bis zum 30.09.2008 noch auf der sicheren Seite. Die
Verwendung der bereits durch das seit 01.04.2008 gültige neue Muster abgelösten alten Belehrung
stellt bis dahin lediglich einen Bagatellverstoß dar, der nicht wettbewerbswidrig ist. Ab dem
01.10.2008 jedoch sollte zwingend der neue Text verwendet werden, weil ab dann auch die frühere
Musterbelehrung wettbewerbswidrig ist. Das stellte das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom
11.04.2008 fest (Az.: 5 W 41/08).
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich bereits jetzt
eine korrekte Formulierung der Widerrufsbelehrung, abgestimmt auf die eigenen Verkaufstätigkeiten
bei eBay, bei einem kompetenten Rechtsanwalt erstellen bzw. sich beraten lassen. Diese einmalige
Investition kann viel Geld sparen, indem sie zahlreiche und sehr kostspielige Abmahnungen zu
verhindern hilft.
Sind Rücksendungen nach Widerruf noch
„Neuware“?
Wegen des weitreichenden Widerrufsrechts von Verbrauchern kommt es
vielfach vor, dass gewerbliche eBay-Anbieter die bereits gelieferte Ware wieder zurücknehmen
müssen. Handelte es sich dabei um Neuwaren, stellte sich bisher die Frage, ob diese Artikel wieder
als „Neuware“ angeboten werden dürfen. Das AG Rotenburg beantwortete dies zugunsten der
Händler und stellte klar, dass auch zurückgesendete Ware mit dem Vermerk „NEU“ verkauft werden
darf, wenn sie noch ebenso neuwertig ist. Im entschiedenen Fall, befanden die Richter, dass ein
Mobiltelefon auch dann noch ein Neugerät sei, wenn der vorherige Käufer lediglich einen Test der
Funktionen (hier: Eingabe seiner eigenen Daten) durchgeführt hat. Das zurückgesendete Handy darf
also als Neuware wieder verkauft werden (21.04.2008, Az.: 5 C 350/07).
Hat der Widerrufende
den Artikel jedoch ausgiebig verwendet und entsprechende Gebrauchsspuren hinterlassen, darf der
Verkäufer im Gegenzug zum Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften hierfür Wertersatz
verlangen.
„Augen auf“ bei unglaublichen Angeboten
Käufer sollten
bei der Schnäppchensuche sich nicht von allzu günstigen Angeboten hinreißen lassen. Bei krassem
Missverhältnis zwischen Kaufpreis/Mindestgebot und dem Objekt ist Vorsicht angezeigt.
Möglicherweise hat sich der Anbieter beim Angebot verschrieben oder es handelt sich um „heiße
Ware“, d.h. aus einem Diebstahl o.Ä.
Im ersten Fall
hat der Anbieter die Möglichkeit, den über die Online-Versteigerung geschlossenen Vertrag wegen des Schreibfehlers anzufechten. Der Vertrag wird dann rückwirkend
nichtig, der Käufer muss nicht zahlen, erhält aber auch keine Ware. So im Fall eines
Autoverkäufers, der versehentlich 1.000 statt 10.000 Britische Pfund als Startpreis angegeben hatte
(OLG Oldenburg, Az.: 4 U 25/06).
Bei Diebesgut droht doppelte Gefahr. Zum einen kann der
eBay-Käufer schon per Gesetz kein Eigentum an der Ware erwerben und zum anderen droht ihm
gegebenenfalls ein Strafverfahren wegen Hehlerei. Hehlerei, d.h. Ankauf von Diebesgut i.S. des §
259 StGB ist zwar nur bei Vorsatz und nicht bei Fahrlässigkeit strafbar, doch bei krassem
Missverhältnis zwischen Preis und Warenwert kann der Nachweis der Unwissenheit schwierig werden
(vgl. LG Karlsruhe Urteil vom 28.09.2007, Az. 18 AK 136/07).
Haftung
von eBay selbst für Markenverletzung
Lange umstritten war, inwieweit die
Auktionsplattform eBay selbst für Verletzungen von Markenrechten oder anderen gewerblichen
Schutzrechten haftet, die von eBay-Anbietern begangen werden. Der BGH hat inzwischen in mehreren
Entscheidungen hierzu klargestellt, dass eBay für entsprechende Rechtsverletzungen haftet, wenn das
Auktionshaus auf einen entsprechenden Verstoß eines Anbieters hingewiesen worden ist. eBay hat in
einem solchen Fall nicht nur das konkrete Angebot zu sperren, sondern muss auch Vorsorge treffen,
dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt (zuletzt BGH, Urteil vom
30.04.2008, Az.: I ZR 73/05).
Demnächst: Neues eBay-Bewertungssystem und
Verpackungsverordnung
Auch in Zukunft kommen auf alle eBay-Begeisterten neue
Veränderungen zu. So plant das Auktionshaus, Ende Mai sein derzeitiges Bewertungssystem
umzustellen, was das missbräuchliche Bewerten von Käufern und Verkäufern untereinander verhindern
und eine aussagekräftige Bewertung ermöglichen
soll.
Besonders zu beachten für gewerbliche eBay-Verkäufer ist die zum 01.01.2009 in Kraft
tretende neue Verpackungsverordnung. Sie verlangt unter anderem, dass Versandhändler nur
Verpackungen verwenden, die beim dualen System lizensiert sind. Zur Vorbereitung auf die Verpackungsverordnung oder bei anderen Fragen
rund um eBay und den Internethandel, sollte frühzeitig kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.
Rechtzeitige Information zahlt sich langfristig aus.
(MIC)
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