Neue Regeln zum Zahlungsverzung - Anpassung von Einkaufsbedingungen?

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Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Damit ist eine europarechtliche Vorgabe umgesetzt worden. Geändert wurden einige Regelungen im BGB zum Verzug:

1. Nach § 271a BGB ist die Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung nur noch in Ausnahmefällen möglich. In AGB (vor allem in Einkaufsbedingungen) darf keine „unangemessen lange“ Zahlungsfrist vorgesehen sein. Hier wird teilweise angenommen, dass schon eine Frist von mehr als 30 Tagen „unangemessen“ lang ist.
2. Bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern darf keine längere Zahlungsfrist als 60 Tage vereinbart werden.
3. Der Eintritt des Verzuges kann nicht durch besondere Vereinbarung hinausgeschoben werden. Damit möchte der Gesetzgeber Umgehungen verhindern.
4. Der Verzugszins wird auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht.
5. Der Gläubiger erhält im Falle des Zahlungsverzuges einen pauschalen Schadensersatzanspruch („Mahngebühr“) in Höhe von € 40,-.

Unternehmen sollten im Hinblick auf die neuen Regelungen vor allem ihre Einkaufsbedingungen überprüfen lassen, um sicherzustellen, dass hier keine unwirksamen Regelungen enthalten sind. Bei Verkaufsbedingungen sind meist Regelungen vorgesehen, die (im Interesse des Verkäufers) der neuen Rechtslage entsprechen.


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