Neue Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 in Form eines Gesetzes - Widerrufsfrist ändert sich für eBay- Händler wieder - Unterlassungserklärungen müssen rechtzeitig aus der Welt
Zum 11.06.2010 soll die neue Widerrufsbelehrung (gilt auch für Rückgaberecht) als Gesetz in Kraft treten. Wesentliche Änderung ist dann, dass auch bei Geschäften über die Handelsplattform eBay und ähnliche Plattformen, einschließlich Amazon eine Widerrufsfrist von zwei Wochen eingeräumt werden könnte, soweit diese die technischen Voraussetzungen einrichten. Dies ist dann der Fall, wenn nach Abschluss eines Kaufs oder einer „Auktion" dem Kunden der Text der Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt wird. Es scheint keine technische Herausforderung zu sein, dies zu bewerkstelligen. Allerdings sahen sich alle beteiligten Unternehmen immerhin jahrelang ausserstande, die Übermittlung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss, etwa an den Bieter bei eBay-Auktionen, zu übermitteln. Es besteht aber auch die Möglichkeit, selbst für die Übermittlung der Widerrufsbelehrung Vorkehrungen zu treffen. Sie soll in jedem Fall „innerhalb eines Tages nach Vertragsschluss" dem Kunden übermittelt werden.
Wir raten allen Unternehmen, die in den vergangenen Jahren wegen der Angabe vormals unzutreffender Widerrufsbelehrungen gegenüber Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, sich sehr rechtzeitig darum zu bemühen, dass diese zum Stichtag 11.06.2010 bzw. der technischen Umsetzung z.B. bei eBay aus der Welt sind. Die Möglichkeiten hierzu sind von Fall zu Fall unterschiedlich. WNS Will+Partner Rechtsanwälte | Steuerberater unterstützt Sie selbstverständlich dabei, diese -je nach Inhalt- zu kündigen oder deren Aufhebung fach- und sachgerecht zu vereinbaren. Vielfach sind umfassende Unterlassungsverpflichtungen zu mehreren Punkten abgegeben worden, oft ohne anwaltliche Hilfe. Sie haben nach Inkrafttreten der neuen Belehrung nur eine relativ kurze Frist, um die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aus der Welt zu bekommen. Nutzen Sie diese Frist nicht, müssen Sie beispielsweise trotz der Gesetzeseinführung bei Ihren eBay- Geschäften weiterhin eine einmonatige Widerrufsfrist einräumen. Damit erleiden Sie einen erheblichen Wettbewerbsnachteil. Die eigene Praxis einfach zu ändern und die Unterlassungserklärung daneben stehen zu lassen, löst in jedem Fall die Vertragsstrafe aus.
So soll die Belehrung ab dem 11.06.2010 aussehen:
Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
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Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4
Widerrufsfolgen 5
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise 10
Finanzierte Geschäfte 11
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) o d e r „Ende der Widerrufsbelehrung"
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Wir geben hier die umfangreichen Gestaltungshinweise wieder, die zu beachten sind:
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat". In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluß in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden
ist";
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)";
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „jedoch nicht vor Vertragsschluss";
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB";
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB";
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist";
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben".
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB").
4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.
Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen:
„Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen."
7 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."
8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen:
„Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.
9 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden." Folgendes einzufügen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."
10 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."
Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist."
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Will
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