Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Neues Arbeitszeugnis wegen unschöner Unterschrift des Chefs?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses streiten die Vertragspartner regelmäßig um z. B. ausstehenden Lohn, Urlaubsabgeltung oder eine Abfindung. Aber auch über Arbeitszeugnisse wird vor Gericht häufig diskutiert. Bemängelt wird hier zumeist der angeblich abwertende Zeugnistext. Doch welche Rechte hat ein früherer Beschäftigter, wenn er mit der Unterschrift unter dem Zeugnis unzufrieden ist?

Krakelige Unterschrift unter Zeugnis unerwünscht

Eine technische und kaufmännische Angestellte stritt mit ihrem früheren Chef vor Gericht unter anderem um die Erstellung eines Arbeitszeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Arbeitgeber dazu, ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen, das von seinem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben wird.

Das erste Zeugnis wies die Beschäftigte zurück, weil nicht der Geschäftsführer, sondern nur der Personalreferent des Arbeitgebers seine Unterschrift unter das Zeugnis gesetzt hatte. Das daraufhin erteilte Zeugnis war zwar mit dem Nachnamen des Geschäftsführers gezeichnet, bestand aber nur aus einer Krakelei, die seiner üblichen Unterschrift in keiner Weise ähnelte. Als Grund für das Gekritzel wurde angeführt, dass sich der Geschäftsführer das Schlüsselbein gebrochen habe.

Nun zog die Angestellte vor Gericht, welches gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld erließ. Der hielt das Vorgehen der Frau für querulatorisch – übergab ihr aber trotzdem ein weiteres Zeugnis. Daran wurde nun bemängelt, dass die Unterschrift des Geschäftsführers von links oben nach rechts unten kippe, anstatt parallel zum Text zu verlaufen. Die abfallende Unterschrift vermittle den Eindruck, dass der Arbeitgeber mit den Leistungen der Beschäftigten unzufrieden gewesen sei. Der Arbeitgeber war jedoch der Ansicht, seiner Zeugniserstellungspflicht ausreichend nachgekommen zu sein und ging gegen die Zwangsmittelfestsetzung vor. Schließlich habe der Geschäftsführer gemäß dem Vergleich die letzten zwei Zeugnisse eigenhändig unterschrieben – dass der früheren Mitarbeiterin die Unterschrift auch gefalle, könne dagegen nicht verlangt werden.

Anspruch auf korrekte Unterschrift?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber das von der Vorinstanz festgesetzte Zwangsgeld zahlen muss. Denn bislang war er seiner Pflicht, ein dem Vergleich entsprechendes Arbeitszeugnis zu erstellen, nicht nachgekommen.

Geschäftsführer muss unterschreiben

Vorliegend hatte sich der Arbeitgeber im gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, der ehemaligen Angestellten ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis auszuhändigen, das die Unterschrift des Geschäftsführers trägt. Diese Regelung ist so zu verstehen, dass zwingend der Geschäftsführer unterzeichnen muss, und zwar so, wie er normalerweise auch wichtige betriebliche Dokumente signiert. Ferner muss damit die Identität des Ausstellers klar erkennbar sein, um Lesern zu verdeutlichen, dass sie ein echtes und gerade kein gefälschtes Dokument in Händen halten. Diesen Anforderungen entsprachen die ersten beiden Zeugnisse nicht. Das erste war nicht vom Geschäftsführer unterschrieben worden und das zweite schloss lediglich mit einem Gekrakel ab, das – Schlüsselbeinbruch hin oder her – nicht als die übliche Unterschrift des Geschäftsführers zu identifizieren war. Leser des Arbeitszeugnisses könnten daher berechtigte Zweifel an der Echtheit der Urkunde bekommen.

Unterschrift parallel zum Text?

Auch das dritte Zeugnis entsprach nicht den Anforderungen aus dem gerichtlichen Vergleich. Die Unterschrift fiel nämlich nach rechts unten ab und befand sich somit nicht parallel zum Zeugnistext. Es ist im Rechtsverkehr jedoch absolut unüblich, quer zu unterschreiben – Leser des Schriftstücks könnten hier unter Umständen hineinlesen, dass der Arbeitgeber mit den Leistungen seiner damaligen Angestellten unzufrieden war und sich mit der schiefen Unterschrift vom Rest des Textes distanzieren wollte. Derartige Zweifel entwerten das ansonsten eher positiv klingende Zeugnis völlig. Somit hatte die Angestellte trotz gerichtlichen Vergleichs noch immer kein ordnungsgemäßes Zeugnis erhalten, weshalb gegen den Arbeitgeber zu Recht ein Zwangsmittel festgesetzt worden war.

Fazit: Viele Arbeitgeber wissen nicht, worauf sie bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses achten sollen. Andere wiederum nutzen alle erdenklichen Mittel – z. B. Hinweise auf Selbstverständlichkeiten, Wortspiele oder auch die Form der Unterschrift –, um zu zeigen, dass sie eigentlich gar nicht meinen, was sie schreiben. Derartige Codes sind aber unzulässig – der Arbeitnehmer kann dann ein neues Zeugnis verlangen.

(LAG Hamm, Beschluss v. 27.07.2016, Az.: 4 Ta 118/16)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: