Der Datenschutz besitzt in Deutschland mittlerweile einen sehr hohen Stellenwert.
Angefangen von den Grundsatzentscheidungen zur informationellen Selbstbestimmung bis hin zum Bundesdatenschutzgesetz wurde er immer weiter verfestigt und ausgeprägt.
Nun hat die Bundesregierung mit der Drucksache 535/10 einen neuen Vorstoß zur Änderung auf den Weg gebracht.
Wie der Bundestag bekannt gibt, sollen damit die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt und die Erhebung von Daten beschränkt werden.
Tatsächlich dürften jedoch die Arbeitgeber vor unlösbare Aufgaben gestellt werden.
Denn nach dem Gesetzesentwurf sollen die Arbeitgeber im Rahmen der Einstellung über die Kerndaten hinaus nur solche Daten erheben dürfen, die die Eignung des Beschäftigten für die vorgesehene Beschäftigung betreffen.
§ 32 Bundesdatenschutzgesetz soll dazu wie folgt geändert werden:
Der Arbeitgeber darf den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die Adresse der elektronischen Post eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 Nummer 7 erste Alternative vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erheben. Weitere personenbezogene Daten darf er erheben, soweit die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für die vorgesehenen Tätigkeiten festzustellen. Er darf zu diesem Zweck insbesondere Daten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die Ausbildung und den bisherigen beruflichen Werdegang des Beschäftigten erheben.
Was aber sind für die Eignung des Beschäftigten erforderliche Daten?
Das Gehalt, die Gehaltsvorstellung und der Familienstand dürften wohl in aller Regel nicht dazugehören. Jedenfalls bestünde hier erhöhter Begründungsbedarf.
Die Folge davon könnte sein, dass sich der abgewiesene Bewerber darauf beruft, er sei nur aufgrund seiner Daten nicht angestellt worden, die der Arbeitgeber gar nicht hätte erheben dürfen.
Möglicherweise könnte er Schadensersatz verlangen.
Die Beweisbarkeit einer Benachteiligung aufgrund der „verbotenen" Daten wird dabei dadurch erleichtert, dass üblicherweise Personalfragebögen verwendet werden.
Aus diesem Grunde muss Arbeitgebern dringend geraten werden, die Personalfragebögen RECHTZEITIG zu ändern und die in Aussicht stehende Gesetzesänderung dabei zu beachten.
Die Kanzlei WDGK steht Ihnen dabei zur Seite.
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Thomas Weinreich
Rechtsanwalt
Sozietät WDGK
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