Neues Kaufrecht: Auswirkungen auf den Pferdekauf Teil 2

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Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung entfällt für den Käufer 

Sie haben ein Pferd gekauft und nun festgestellt, dass dieses Probleme hat? Sie erwägen einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder den Kaufpreis zu mindern?

Zum 01.01.2022 wurde das deutsche Kaufrecht modernisiert. Wurde ein Pferdekaufvertrag ab diesem Datum abgeschlossen, ist das neue Kaufrecht anzuwenden. Für Käufer, die von einem Unternehmer, zum Beispiel einem Pferdehändler oder Pferdezüchter, ein Pferd gekauft haben, gelten seitdem einige Erleichterungen für die Ausübung von Gewährleistungsrechten.

Bevor der Käufer wegen eines Mangels am Pferd vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann, muss er dem Verkäufer grundsätzlich die Chance zur sog. zweiten Andienung geben. Dazu war bisher ein Schreiben nötig, indem der Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung aufgefordert wurde. Der Käufer kann insoweit wählen, ob er die Nachbesserung (z.B. durch Tierarztbehandlung, Operation oder Korrekturberitt durch den Verkäufer) wünscht oder gar die Nachlieferung (eines neuen Pferdes). Die Nachlieferung ist aber oft bereits deshalb nicht möglich bei einem Pferdekauf, weil zuvor ein individuelles Pferd ausgesucht wurde und der Kauf so konkretisiert wurde, dass von vorneherein nur die Nachbesserung in Betracht kommt. Diese kommt wiederum nur in Betracht, wenn der Mangel behebbar ist, sozusagen repariert oder geheilt werden kann.

Ist der Mangel behebbar, z.B. ein heilbarer Hufabszess, dann bedarf es keiner Fristsetzung mehr! Es reicht völlig aus, wenn der Käufer dem Verkäufer den Mangel mitteilt, z.B. über Whats-App. Allerdings gilt zu beachten, dass der Ort der Nacherfüllung regelmäßig beim Verkäufer ist; der Käufer muss dem Verkäufer das Pferd somit zur Verfügung stellen. Für einen Transport zum Verkäufer kann der Käufer jedoch einen angemessenen Transportkostenvorschuss vom Verkäufer verlangen. Die Kosten der Nacherfüllung hat grundsätzlich der Verkäufer zu tragen.

Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer zurücktreten oder mindern. Natürlich gibt es gesetzliche Ausnahmen in denen es keiner Nacherfüllung bedarf und der Käufer sofort zurücktreten oder mindern darf.

Wir beraten und vertreten Sie gerne!

Foto(s): Kathrin Klimpfinger

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