Ein neues Prozessrecht für Familienverfahren und für die freiwillige Gerichtsbarkeit sorgt für mehr Klarheit im Familienrecht. Kindschaftssachen werden nun vorrangig behandelt.
Bisher fehlte es in diesem Rechtsgebiet an Systematik: In familiengerichtlichen Verfahren fanden bislang verschiedene Verfahrensordnungen gleichzeitig Anwendung: die Zivilprozessordnung, das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit, Hausratsverordnung etc.
Mit dem Großen Familiengericht wird die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. Bisher entscheiden in Familiensachen teils unterschiedliche Gerichte, beispielsweise Zivil- oder Vormundschaftsgerichte. So ist nach der bisherigen Rechtslage für die Scheidung das Familiengericht beim Amtsgericht zuständig, für Fragen des Gesamtschuldnerausgleiches unter Eheleuten hingegen die Zivilabteilung der Amtsgerichte beziehungsweise das Landgericht. Diese zersplitterte Zuständigkeit führte oft zu Ungereimtheiten, da etwa die Zivilgerichte schwierige Unterhaltsfragen zu klären hatten. Nun werden alle mit Ehe und Familie verbundenen Rechtsstreitigkeiten beim Großen Familiengericht in einer Hand liegen.
Hinsichtlich der von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Renten und auch Betriebsrenten / Zusatzversorgungen) werden diese automatisch im Scheidungsverfahren im Rahmen des Versorgungsausgleiches auseinandergesetzt. Zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht. Soweit in etwa gleich hohe Anwartschaften erzielt wurden (bis 25 €) oder die Ehe nur von kurzer Dauer war (drei Jahre) findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, einer der Ehegatten beantragt dies. Weiter wird den Beteiligten bei dem Abschluss diesbezüglicher Eheverträge mehr Autonomie zugestanden.
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