Rechtsgebiet:
IT-Recht
Rechtstipp vom
16.01.2012
Die Freude über ein neues Smartphone währt oft nicht lange, wenn das Mobilfunkgerät ohne Internetflatrate in Betrieb genommen und benutzt wird. Viele Smartphones sind werkseitig so eingestellt, dass sie in regelmäßigen Abständen Datenverbindungen zum Internet herstellen, ohne dass der Handynutzer dies bemerkt oder gar bewusst veranlasst. Die Folge sind horrende Mobilfunkrechnungen, die einen hohen dreistelligen, teils sogar vierstelligen Betrag erreichen.
Die Gerichte haben sich in jüngster Vergangenheit vermehrt mit derart hohen Handyrechnungen befassen müssen und nehmen die Mobilfunkanbieter in die Pflicht.
Wird das Smartphone in Zusammenhang mit einer Vertragsbegründung oder Vertragsverlängerung unmittelbar vom Mobilfunkunternehmen veräußert, so hat dieses den Kunden über das Risiko der unbemerkten Internetnutzung aufzuklären und die Wahl einer Internetflatrate zu empfehlen (LG Münster, Az. 6 S 93/10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Az. 16 U 140/10).
Im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses trifft den Mobilfunkanbieter eine Warnpflicht, die etwa durch automatisch generierte SMS erfüllt werden kann, wenn für ihn deutliche Anhaltspunkte für ein ungewöhnliches Nutzerverhalten erkennbar sind (LG Münster, Az. 6 S 93/10; AG Frankfurt, Az. 32 C 1949/07).
Das Mobilfunkunternehmen soll also den ihm zumutbaren Beitrag dazu leisten, dass solch erschreckend hohe Rechnungen gar nicht erst entstehen. Kommt es diesen Pflichten nicht nach, kann seiner diesbezüglichen Entgeltforderung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten und die Zahlungsforderung abgewehrt werden.
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