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Neues Tourismusgesetz – Welche touristische Vermietung wird in Zukunft auf Ibiza legal sein?

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Das neue Regelwerk zur Ferienvermietung ist Ende Juli 2017 von der balearischen Regierung im Gesetzesblatt veröffentlicht worden. Bislang ist auf Ibiza nur die touristische Vermarktung von freistehenden Häusern zulässig. Die Vermietung von Wohnungen, Apartments oder Reihenhäusern an Urlauber findet in der gesetzlichen Grauzone statt und war bisher nicht in der balearischen Gesetzgebung vorgesehen. Mit dem neuen Gesetzeswerk können Apartments und Reihenhäuser in bestimmten Fällen und unter Auflagen eine touristische Vermietungslizenz erhalten, bei Verstößen drohen aber saftige Geldbußen.

Die Frage, welche Immobilien man in Zukunft touristisch vermieten kann, lässt sich teilweise allerdings erst in einem Jahr beantworten. Zunächst gilt nämlich ein einjähriges Moratorium. Zunächst soll dem Inselrat (Consell) und den zuständigen Gemeinden eine Frist von bis zu einem Jahr eingeräumt werden, um zu entscheiden, in welchen Zonen überhaupt Immobilien an Urlauber vermietet werden dürfen. Erst dann werden neue Lizenzen ausgestellt. Das bedeutet, dass der Inselrat von Ibiza seit Ende Juli keinerlei Anträge zum Erhalt einer touristischen Vermietungslizenz im Falle von Einfamilienhäusern mehr annimmt. Und da bisher die touristische Vermarktung von Apartments nicht erlaubt war, kann es auf Ibiza auch noch keine offiziellen Lizenzen für Apartments geben.

Derzeit muss man deshalb folgende Differenzierungen vornehmen:

Immobilien, die bereits beim Inselrat registriert worden sind, können weiterhin normal vermietet werden. Eigentümer von freistehenden Häusern, die in den letzten Jahren die Lizenz für die touristische Vermietung von Seiten des Consell erhalten haben, werden praktisch nicht betroffen, da die Änderungen geringfügig sind. Allerdings gibt es eine Vielzahl von beantragten Lizenzen, die vom Inselrat noch bearbeitet und genehmigt werden müssen. Wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die Immobilie nicht über die erforderliche Bewohnbarkeitsbescheinung (Cedula de habitabilidad) verfügt oder nicht zu legalisierende Anbauten hat, dann kann die Behörde eine Genehmigung ablehnen und der Antrag verfällt rückwirkend.

Wohnungen, die in Mehrfamilienhäusern liegen, können in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen touristisch vermietet werden: Zunächst einmal muss man hier auf die Aufteilung in Zonen durch die Rathäuser und den Inselrat warten. Die Behörden werden festlegen, in welchen Gebieten touristische Vermietung möglich sein wird und welche Kontingente hierfür zur Verfügung stehen. Desweiteren werden Anforderungen an Qualität und technische Ausstattung gestellt. Hervorzuheben ist, dass bei Eigentümergemeinschaften die Mehrheit der Eigentümer in der Eigentümerversammlung ihre Zustimmung zur touristischen Vermietung geben muss. Eine weitere Neuerung des Regelwerkes sieht vor, dass Eigentümer ihre ansonsten selbst genutzte Wohnung maximal 60 Tage im Jahr Urlaubern überlassen können.

Die Saisonvermietung unter Anwendung des spanischen Mietgesetzes („LAU“) wird durch das balearische Tourismusgesetz erschwert: Nach dem Gesetz der Balearen gilt die Unterbringung von Mietern in einem Zeitraum von weniger als einem Monat als touristische Vermietung. Somit muss jeder Vermieter entweder in Zukunft eine Registernummer für touristische Vermietung des Inselrates haben oder nachweisen, dass der Aufenthalt der Mieter von weniger als einem Monat nicht einem touristischen Zweck diente. Obwohl ein Saisonvermietungsvertrag im Einklang mit dem Mietgesetz erstellt wurde, darf der Eigentümer keine Vermarktung über Portale wie Airbnb oder Homeaway vornehmen. Es drohen ihm ansonsten Strafen in Höhe von bis zu 40.000 € und die Behörde kann die zeitweise Einstellung des Gewerbes anordnen. Im Bußgeldkatalog muss man unterscheiden zwischen einem Bußgeld bis zu 4.000 € wegen einfachen Vergehen („sancion leve“), einem Bußgeld von 4.001 € bis 40.000 € bei schweren Vergehen („sancion grave“). Bei besonders schweren Vergehen („sancion muy grave“) sieht das Gesetz sogar Bußgelder von bis zu 400.000 € vor.



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