Am 26.03.2009 ist das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten. Ziel dieses Übereinkommen ist es, die Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Dadurch soll eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe dieser Menschen am gesellschaftlichen Leben mit all seinen Facetten erreicht werden.
Zu den Menschen mit Behinderungen gehören nach der Definition des UN-Übereinkommens alle Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, wenn diese Beeinträchtigungen dazu führen, dass eine selbstbestimmte und diskriminierungsfreie Teilhabe an der Gesellschaft nicht oder nicht im vollen Umfang möglich ist.
Das Inkrafttreten des Übereinkommens ist - wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Pressemitteilung vom 24.02.2009 ausführt - von entscheidender Bedeutung für die Weiterentwicklung der deutschen Behindertenpolitik. Es verpflichte dazu, konsequent weitere Anstrengungen weg von der Fürsorge hin zur echten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu unternehmen.
Nicht nur in politischer Hinsicht, sondern auch in rechtlicher Hinsicht hat das Inkrafttreten des Übereinkommens weitreichende Folgen. Dies gilt in besonderem Maße für das Schulrecht. In den meisten Bundesländern - wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen - haben schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Behinderung am Unterricht an einer allgemeinen Schule nicht teilnehmen oder durch ihn nicht hinreichend gefördert werden können, grundsätzlich eine Sonder- bzw. Förderschule zu besuchen. Zwar wurde in letzter Zeit in vielen Bundesländern versucht, mit Hilfe der Einrichtung eines gemeinsamen Unterrichts und integrativer Lerngruppen die Beschulung von Kindern mit Behinderung an einer allgemeinen Schule zu erreichen, doch in den meisten Bundesländern besucht weiterhin die weit überwiegende Zahl eine Sonder- bzw. Förderschule.
Das Übereinkommen verpflichtet nun in Art. 24 alle unterzeichnenden Staaten dazu, ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten, indem Menschen mit Behinderungen nicht mehr vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen und ihnen die Teilnahme am unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht und dem Besuch weiterführender Schulen garantiert werden muss. Nun obliegt es allen Beteiligten, so schnell wie möglich die räumlichen, personellen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen, um Kindern mit Behinderung die Aufnahme in eine allgemeine Schule zu ermöglichen.
Betroffene Eltern können sich nun unter Berufung auf das Übereinkommen gegen die Zuweisung ihres Kindes mit Behinderung in eine Sonder- bzw. Förderschule zur Wehr setzen. Dabei ist nach unserer Auffassung davon auszugehen, dass die Eltern des betroffenen Kindes grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in eine allgemeine Schule haben. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen noch nicht die entsprechenden räumlichen, personellen und/oder finanziellen Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen, was zur Zeit in vielen Bundesländern noch der Fall sein dürfte.
Es bleibt spannend, wie die ersten Gerichte zu dieser Frage Stellung nehmen werden. Der Unterzeichner ist Prozessbevollmächtigter in einem laufenden Gerichtsverfahren, in dem genau diese Frage zu erörtern ist.
Rechtsanwalt Sebastian Karl Müller
Tätigkeitsschwerpunkt Schulrecht
Kanzlei Dr. Müller & Kollegen
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