Die damalige Planung wurde dann aber gewisser Maßen in letzter Sekunde nicht realisiert im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Mütter im Vergleich zu Müttern ehelicher Kinder beim Unterhalt wegen Kindesbetreuung. Nachdem jetzt ein Kompromiss gefunden wurde, kann die Unterhaltsreform doch noch zum 01.01.2008 in Kraft treten. Dazu wird es zeitgleich dann auch eine neue Düsseldorfer Tabelle geben aus der sich die Unterhaltssätze der Kinder im Einzelnen ergeben.
Die Neuregelung schafft insbesondere Änderungen hinsichtlich des Rangs der minderjährigen Kinder gegenüber den anderen Unterhaltsgläubigern und die Unterhaltsansprüche nach Scheidung, wo es ausdrücklich, anders als bisher, keine Lebensstandsgarantie des Unterhaltsberechtigten mehr geben soll. Vielmehr wird in der neuen gesetzlichen Regelung das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Ehepartner nach Trennung und besonders nach Scheidung stärker betont als bisher.
Im Einzelnen sind grob folgende Neuerungen zu beachten:
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt für minderjährige Kinder hat zukünftig in Mangelfällen Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Ein Mangelfall liegt dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren.
Bedeutsam ist ferner, dass im nächsten Rang alle betreuenden Elternteile sich befinden, unabhängig davon, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind oder waren oder nicht. Dies hebt insbesondere den bisherigen Vorrang von Unterhaltsansprüchen aus der sogenannten "Erst-Ehe" gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Familie auf.
Höhe des Kindesunterhalts
Die Höhe des Kindesunterhalts wird sich auch zukünftig – wie bisher – nach einer "Düsseldorfer Tabelle" richten, die zur Zeit in der Erstellung ist. Aus dem Bereich des OLG Düsseldorf wird versichert, dass die Tabelle zum 01.01.2008 vorliegen soll. Sie wird sich wahrscheinlich nicht wesentlich von den bisherigen Tabellensätzen unterscheiden.
Der Gesetzgeber hat jetzt im übrigen einen Mindestunterhalt festgelegt. Dieser beträgt zukünftig für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, also in der 1. Altersstufe, 279,- EUR, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, 2. Altersstufe, 322,- EUR und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an, 3. Altersstufe, 365,- EUR. Diese Sätze gelten so lange, bis der Unterhalt nach der "Düsseldorfer Tabelle" diese Beträge übersteigt.
Eine bedeutsame Neuregelung liegt ferner darin, daß zukünftig wieder – wie dies auch vor Jahren der Fall war – das Kindergeld grundsätzlich hälftig zu teilen ist, also jedem Elternteil jeweils zur Hälfte zusteht, unabhängig davon ob Unterhalt aus der 1. Einkommensgruppe oder einer höheren Einkommengruppe geschuldet wird.
Betreuungsunterhalt
Veranlasst auch durch die oben erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Neuregelung die bisher unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder angeglichen.
Zukünftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von 3 Jahren ab der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit Billigkeitsgründe dies erfordern. Hier bleibt sicherlich abzuwarten wie die Rechtsprechung diese Billigkeitsgesichtspunkte letztlich ausfüllt.
Soweit allerdings mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ein Kindergartenplatz bzw. Kinderhort und später im Grundschulalter die Möglichkeit der Unterbringung in einer offenen Ganztagsschule nachmittags in Betracht kommt, wird eine entsprechende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils anzunehmen sein, mit der Folge, dass der Betreuungsunterhalt dann endet.
Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Bisher war es in der Regel so, dass der Unterhalt hinsichtlich der Höhe sich nach dem Lebensstandard in der Ehe, also den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen gerichtet hat. Zukünftig besteht die Obliegenheit eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben im Mittelpunkt. Auf die ehelichen Lebensverhältnisse kommt es dabei, neben anderen Aspekten, nur noch im Rahmen einer Billigkeitsprüfung an, wenn es um die Frage geht, welche Erwerbstätigkeit im Einzelfall angemessen ist, also von dem unterhaltbegehrenden geschiedenen Ehegatten verlangt werden kann.
Außerdem werden die Gerichte zukünftig den Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen bzw. zu befristen haben. Letzteres war auch bisher schon möglich, wurde in der Praxis aber kaum angewendet.
Unterhaltsvereinbarungen
Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche nur noch wirksam ist, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Daher sieht das Gesetz – anders als bisher – zukünftig für Unterhaltsvereinbarungen die vor Rechtskraft der Ehe getroffen werden die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung vor.
Dringende Empfehlung: Unterhaltsansprüche wie Pflichten überprüfen lassen.
Es kann jedem, der Unterhalt zahlen muss, insbesondere an einen geschiedenen Ehegatten, nur dringend empfohlen werden, im Hinblick auf die wesentlichen Änderungen in diesem Bereich sich über seine Möglichkeiten rechtlich beraten zu lassen. Ggf. kann es zu einer deutlichen Verringerung oder zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung kommen.
Verfasser:
Rechtsanwalt Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Familienrecht
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