Die Beiträge für eine private Krankenversicherung von Hartz IV-Empfängern müssen von den JobCentern nun in vollem Umfang übernommen werden.
Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 18.01.2011 in einem Grundsatzurteil (B 4 AS 108/10 R).
Seit 2009 müssen private Krankenversicherungen (PKV) für privatversicherte Hartz IV-Empfänger, die ihren bisherigen Beitrag nicht finanzieren können, gleichzeitig aber auch nicht aus der PKV herauskommen, einen sogenannten reduzierten Basistarif anbieten.
Von diesem haben die JobCenter bisher lediglich einen Teilbetrag in Höhe von monatlich 130,- Euro übernommen, die restlichen Beitragskosten mussten die Hartz IV-Empfänger bisher aus ihrem Regelsatz leisten.
Dies wird sich nach dem bahnbrechenden Urteil des BSG in Zukunft ändern.
Bei dem zugrunde liegenden Fall handelte es sich um die Klage eines erwerbslosen Rechtsanwaltes, der das Jobcenter Saarbrücken auf die Übernahme seiner vollständigen PKV-Beiträge verklagt hatte. Bisher hatte das JobCenter nur den üblichen Zuschuss für gesetzlich versicherte Leistungsempfänger in Höhe von 129,54 Euro bezahlt. Die Kosten für die PKV-Beiträge des erwerbslosen Rechtsanwaltes betrugen aber im reduzierten Basistarif 207,39 Euro. Die fehlende Differenz hätte der Hartz IV-beziehende Rechtsanwalt aus seinem Regelsatz begleichen müssen.
Insofern hätte dieser monatliche Schulden in Höhe der monatlichen Beitragskosten anhäufen müssen.
Das BSG entschied nun in seinem bahnbrechenden Urteil vom 18.01.2011, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Basistarifs keinesfalls bezweckte, den Krankenversicherungsschutz der Betroffenen zu verschlechtern. Vielmehr sollten durch den Basistarif bezahlbare Beiträge auch für die PKV sichergestellt werden, allerdings sei dies aber nur „unzureichend umgesetzt worden", urteilte das BSG diesbezüglich.
Hier sah das BSG eine planwidrige Gesetzeslücke und urteilte nun, dass kein privat versicherter Hartz IV-Empfänger dazu gezwungen werden könne, Beitragsschulden in Höhe der Differenz anzuhäufen.
Insbesondere sei ein ausreichender Krankenversicherungsschutz Teil des verfassungs-rechtlich geschützten Existenzminimums.
Von dem Urteil des BSG dürften Tausende von Hartz-IV-Empfängern betroffen sein, die weiterhin privat krankenversichert sind.
Diese sollten umgehend einen Widerspruch gegen ihren aktuellen Hartz IV-Bescheid und einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der vorausgegangenen Bescheide stellen. Nur so können die zuständigen JobCenter verpflichtet werden, sämtliche Kosten der PKV für die Zukunft zu übernehmen und für die Vergangenheit zurückzuerstatten.
Rückwirkende Nachzahlungen können bislang noch für die letzten vier Jahre gefordert werden.
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