Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass Zivilprozesskosten, die keine Betriebsausgaben darstellen, dennoch als so genannte „außergewöhnliche Belastungen" abzugsfähig sind (BFH Urteil vom 12. Mai 2011, AZ VI-R-42/10). Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger „zwangsläufig größere Aufwendungen" als die „überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes" hat; sie sind vom zu versteuernden Einkommen abziehbar, soweit sie einen bestimmten Prozentsatz der Einkünfte (1 % - 7 %, „zumutbare Belastung") überschreiten. Typische außergewöhnliche Belastungen sind etwa Krankheits- oder Pflegekosten, die von keiner Versicherung getragen werden.
Kosten von Zivilprozessen hatte die Rechtsprechung bisher nur in äußerst engen Grenzen anerkannt, insbesondere dann, wenn der zugrundeliegende Anspruch bzw. die zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung den Steuerpflichtigen existentiell bedroht. Diese enge Eingrenzung hat der BFH im vorliegenden Fall nunmehr ausdrücklich aufgegeben: Wegen des staatlichen Gewaltmonopols sei grundsätzlich jeder Zivilprozess als „zwangsläufig" zu betrachten; der Einwand, die unterlegene Partei hätte bei gehöriger Prüfung ihrer Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, werde „der Lebenswirklichkeit nicht gerecht": „Nur selten" fände sich der zu entscheidende Sachverhalt „so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann".
Voraussetzung für die Anerkennung von Prozesskosten als „außergewöhnliche Belastung" ist nach der Rechtsprechung des BFH von jetzt an lediglich, dass „die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint", was allerdings schon dann der Fall ist, wenn „der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich" ist „wie ein Misserfolg". Ferner sind die Kosten nach allgemeinen Grundsätzen nur insoweit abzugsfähig, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Hieran dürfte allerdings bei Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Gerichts- und Anwaltsgebühren kein Zweifel bestehen.
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