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Neues vom BGH zum Filesharing – das wird teuer!

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Der BGH hat durch Urteil vom 12.05.2016 (I ZR 44/15, jetzt veröffentlicht) dem „Abmahnwahn“ aus Sicht des Unterzeichners einen Bärendienst erwiesen.

Die dortige Rechteinhaberin verfügt über die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des am 05.05.2011 erschienenen Kinofilms „Scream 4“. Dieser Film wurde nach den Feststellungen der I. Instanz von dem dortigen Beklagten am 18.05.2011 zwischen 14:58 Uhr und 17:13 Uhr von einem dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten. Die Rechteinhaberin hat neben der Unterlassung auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 30.000,00 EUR gefordert.

Der BGH hat entschieden, dass die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen nach Ansicht des BGH beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie der Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsverletzers könnten jedoch nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, sei auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar.

Der BGH ist danach der Ansicht, dass das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF darstelle. Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer Zeit erschienenen Spielfilms zum Herunterladen über einen Zeitraum von über zwei Stunden stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar.

Da der BGH nicht abschließend in der Sache entscheiden konnte, wurde das Verfahren an das zuständige Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem schrieb der BGH Folgendes ins „Stammbuch“:

Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs muss einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung getragen werden, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen würde, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist. Weiter sei die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Werde ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so sei nach BGH regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 EUR (!) angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, könne auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

Diese aus Sicht des Autors einseitig zu Lasten des Abgemahnten gehende Rechtsprechung wird leider wieder dazu führen, dass die Kollegen, welche die Rechteinhaber vertreten, wieder verstärkt ihre Tätigkeit fortsetzen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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