Neues wegweisendes BGH-Urteil: Ab 01.08.2014 muss jede Bank über sämtliche erhaltene Provisionen aufklären

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Ein geradezu spektakuläres Urteil hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 147/12) erst vor wenigen Tagen am 03.06.2014 gefällt, das das Gericht erst vorgestern am 14.07.2014 veröffentlicht hat.

Bislang kaum beachtet von der Öffentlichkeit hat der BGH wie folgt den entscheidenden Satz formuliert:

„Eine beratende Bank hat Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen ab dem 1. August 2014 über den Empfang versteckterInnenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären.“

Was bedeutet dieses Urteil für jeden Anleger, der bei seiner Bank des Vertrauens eine Anlageberatung sucht?

Zum Verständnis: Bislang mussten Banken bereits sog. Rückvergütungen (etwa Ausgabeaufschläge oder auch einmalige „Kickbacks“) ungefragt offen legen, wenn sie aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen stammten.

Dagegen mussten Banken nicht offen ausgewiesene sog. Innenprovisionen nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung u.a. nur offenlegen, wenn sie einen Betrag von 15% der Anlagesumme überstiegen. Innenprovisionen sind dabei nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die etwa bei einem Fond aus dem Anlagevermögen gezahlt werden.

In der Praxis wurde diese Schwelle bei Innenprovisionen nur teilweise erreicht, erläutert Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth & Partner.

Banken machen sich andernfalls schadensersatzpflichtig

Unterhalb dieser Grenze mussten Banken, so Rechtsanwalt Kurdum weiter, dann auch nicht über erhaltene Innenprovisionen aufklären.

Der BGH hat nunmehr seine Rechtsprechung zu dieser Frage geändert und den Verbraucherschutz weiter gestärkt.

Vom 01.08.2014 an müssen Banken über alle Provisionen, unabhängig von der Höhe, ungefragt aufklären. Tun sie dies nicht, kann der betroffene Anleger eine Entschädigung verlangen.

Allerdings – die Haftung der Banken gilt nicht rückwirkend, sondern eben ab dem 01.08.2014.

Die Richter begründen ihr Urteil unter anderem so: „In neuer Zeit hat der deutsche Gesetzgeber den provisionsbasierten Vertrieb von Kapitalanlagen zum Anlass mehrerer Gesetzesnovellen genommen und mittlerweile einem nahezu flächendeckenden aufsichtsrechtlichen Transparenzgebot unterworfen.“ Der XI. Zivilsenat geht davon aus, dass „die beratende Bank stets über den Empfang versteckter Vertriebsprovisionen von Seiten Dritter aufklären muss. Es kommt deshalb jedenfalls zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind.“

Viele Altverträge vor allem bei geschlossenen Fonds weisen Beratungsmängel auf – Anleger lassen ihre Alt-Verträge prüfen!

Anleger, so Rechtsanwalt Kurdum weiter, sind aber auch bei Alt-Verträgen nicht schutzlos gestellt. Viele Banken haben bei der Beratung ihrer Kunden über Jahre viele Fehler viele Beratungsfehler gemacht, die Kunden einen Schadensersatzanspruch an die Hand geben.

Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: „Seit etlichen Jahren können wir bei unzähligen Prozessen gegenüber Banken nachweisen, dass Banken über erhaltene Rückvergütungen nicht oder nicht genügend aufgeklärt haben und für unsere Mandanten Schadensersatz erfolgreich einfordern. Dieses Thema wird uns noch lange Zeit begleiten und gibt betroffenen Anlegern weiterhin ein wirksames Druckmittel an die Hand, Schadensersatzansprüche gegenüber ihrer beratenden Bank durchzusetzen.“

Betroffene Fonds-Anleger sollten zur Prüfung aller Möglichkeiten idealerweise die Dienste einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei in Anspruch nehmen.

Sie möchten mehr über mögliche Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung erfahren?

Wenn Sie mehr über ihre Rechte erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail an kurdum@dr-spaeth.com mit der Angabe Ihres Namens, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer und der von Ihnen gehaltenen Investition. Gerne können Sie uns auch postalisch, per Telefon oder per Fax kontaktieren. Wir versichern anwaltlich, dass wir Ihre Informationen vertraulich behandeln werden.

Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, – nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut. 

Rechtsanwalt Kurdum verfügt für die anstehende Aufgabe nicht nur über das notwendige rechtliche Wissen, sondern bringt zusätzlich als gelernter Bankkaufmann, ausgebildeter Finanzanalyst und Portfoliomanager die notwendige wirtschaftliche Kompetenz mit ein. Für Geschädigte, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt Dr. Späth & Partner zudem kostenlos etwaige Deckungsanfragen.

Kontakt:

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte


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