Neues zur Weihnachtsgratifikation

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Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitgeber nicht mehr darauf verlassen, dass der in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Widerrufsvorbehalt für Gratifikationen gerichtsfest ist. Um sicherzugehen, muss der Arbeitgeber bei jeder Überweisung einer Gratifikation den Freiwilligkeitsvorbehalt erklären.

In dem nun entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer die Weihnachtsgratifikation eingeklagt, die er erstmals nach vielen Jahren nicht erhalten hatte. Der Arbeitgeber berief sich vor dem Arbeitsgericht auf den vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt. Dieser lautete:

„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar."

Das Arbeitsgericht hat den Arbeitgeber auf Zahlung der eingeklagten Weihnachtsgratifikation verurteilt, das Landesarbeitsgericht hat im Berufungsverfahren das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr am 08.12.2010 (Az.: 10 AZR 671/09) den Arbeitgeber erneut zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation verurteilt.

Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, durch die mehrmalige vorbehaltlose Zahlung der Weihnachtsgratifikation (hier fünf Jahre lang) sei ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld entstanden, der durch die seiner Auffassung nach nicht ausreichend transparente Vertragsklausel nicht verhindert werde. Die Klausel könne auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte.

Dabei hält das Bundesarbeitsgericht es nach wie vor für möglich, durch einen klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung auszuschließen. Während das Landesarbeitsgericht diese Klarheit in der oben bezeichneten Widerrufsklausel gesehen hat, hat dem Bundesarbeitsgericht diese Transparenz gefehlt.

Es ist deshalb dringend anzuraten, auch bei vertraglicher Widerrufsklausel den Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder Sonderzahlung zu wiederholen.


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