Neufassung der GoBD – Änderung bei Aufzeichnungspflichten

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Hinter der Abkürzung steckt seit 2014 ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das Einzelheiten der Buchführung und den Datenzugriff für die Finanzbehörden regelt. Dabei hat es keine Wirkung wie ein Gesetz, vielmehr stellt dieses Schreiben nur die Meinung des BMF dar. Allerdings bindet dieses Schreiben die einzelnen Finanzämter, die insbesondere in Betriebsprüfungen auf die Einhaltung dieser Vorschriften pochen. Dabei muss man immer wieder im Einzelfall überprüfen, ob die gestellten Anforderungen rechtmäßig sind.

Neufassung der GoBD

Nachdem der zwischenzeitlich veröffentlichte Entwurf wieder aus dem Internet genommen wurde, hat man sich nun entschieden, eine Neufassung zu veröffentlichen. Dabei bringt das Schreiben einige punktuelle Änderungen mit sich, ohne die wesentlichen Grundzüge zu berühren.

Vollständigkeit der Aufzeichnungen

An einem Punkt folgen die Änderungen der GoBD dem Gesetz. Der Grundsatz lautet nach der Änderung, dass jeder Geschäftsvorfall einzeln aufgezeichnet werden muss (sog. Einzelaufzeichnungspflicht). Auch Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Vor der Gesetzesänderung und der Änderung war nur von einem „sollen“ die Rede, nicht aber von einer Pflicht, wie dies jetzt der Fall ist. Damit muss jede Änderung der Zusammensetzung des betrieblichen Vermögens vollständig aufgezeichnet werden.

Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht lediglich beim Verkauf von Waren vor, wenn der Verkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erfolgt. Diese Ausnahme gilt also nicht für erbrachte Dienstleistungen. Diese sind immer einzeln aufzuzeichnen. Außerdem gilt die Ausnahme auch dann nicht, wenn eine elektronische Kasse verwendet wird. In diesem Fall gilt auch die Pflicht einen Bon auszugeben.

Schätzungen in der Betriebsprüfung

Immer wieder bereitet die Frage, ob die GoBD in ihrer alten Fassung verletzt wurden, in Betriebsprüfungen Schwierigkeiten. Regelmäßig leitet das Finanzamt aus behaupteten Verletzungen die Befugnis ab, weitere Gewinne hinzuschätzen zu dürfen. Dabei gilt es genau zu überprüfen, gegen welche Vorschrift verstoßen worden sein soll. Die Finanzämter begnügen sich hier zum Teil mit pauschalen Verweisen auf die GoBD und schätzen ebenso pauschal hinzu. Das muss nicht einfach hingenommen werden.

Gerne berate ich Sie zu den Möglichkeiten, sich gegen solche Schätzungen zu wehren. Selbstverständlich agiere ich dabei auch neben Ihrem eigenen Steuerberater und stehe Ihnen mit meiner Erfahrung und meinem Wissen aus der Finanzverwaltung zur Verfügung!


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