Neuroforaminale Stenose nach unterlassener MRT-Untersuchung

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Landgericht Stuttgart - vom 21. Oktober 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Neuroforaminale Stenose nach unterlassener MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule,
LG Stuttgart, Az.: 15 O 453/12

Chronologie:
Der Kläger stellte sich erstmals im Jahr 2008 im Hause der Beklagten wegen Lähmungserscheinungen am linken Arm vor. Nach einer Kernspintomographie der linken Schulter diagnostizierten die Beklagten eine Schulterarmyothrophie, obwohl ein vorangegangenes neurologisches Konsil bereits eindeutig auf einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule verwies. Auch im Rahmen der Befundkontrolle wurde das neurologische Konsil nicht weiter berücksichtigt, stattdessen Physiotherapie, Elektrotherapie sowie sportliche Betätigung empfohlen. Erst Mitte 2009 wurde der vorliegende massive Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Aufgrund der verspäteten Diagnose durch die Beklagten musste sich der Kläger einer weiteren Operation an der Supraspinatussehne unterziehen. Der Kläger ist bis heute gesundheitlich beeinträchtigt und leidet unter Bewegungseinschränkungen und einer deutlich herabgesetzten Belastungsgrenze.

Verfahren:
Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler eindeutig bestätigt. Die im Jahr 2008 gestellte Diagnose war fehlerhaft. Wäre das notwendige HWS-MRT dem medizinischen Standard entsprechend bereits Mitte 2008 vorgenommen worden, so wären die Bandscheibenveränderungen geringer ausgefallen. Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleichsvorschlag unterbreitet sowie den Streitwert im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Verspätete Diagnosen stellen einen Standardfall im Bereich des Arzthaftungsrechtes dar. In einzelnen Fällen kann diese Verspätung zu ganz erheblichen Auswirkungen führen, insbesondere im Bereich der Onkologie, aber auch bei Herzinfarkten und Schlaganfällen. Der Versicherer der Beklagten war vorgerichtlich nicht bereit zu regulieren, so dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich war, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht.


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