Neuestes EuGH-Urteil bestätigt Rechte von Flugpassagieren bei Eigenstornierungen

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Rechtlich betrachtet sind Flugreisende jederzeit berechtigt, einen sog. „Flugbeförderungsvertrag“ zu kündigen, und zwar auch noch bis kurz vor dem Flug, ohne Angaben von Gründen. Dies wurde bereits durch die Urteile LG Köln, · Urteil vom 5. Juni 2013 · AZ. 26 O 481/12 und LG Frankfurt 04.03.2014 AZ. 2-24 S 152/13 bestätigt.

Die Luxemburger Richter erklärten es nunmehr ausdrücklich für rechtens, dass in Deutschland Sondergebühren bzw. Bearbeitungsgebühren bei Anträgen auf Erstattung ausgeschlossen werden. Zudem verpflichtete der EuGH alle Fluglinien, den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Flugpreis genau auszuweisen. (EuGH, Urteil vom 06.07.2017, Rechtssache C-290/16)

Demnach werden es die Verbraucher leichter haben, bei Eigenstornierungen ihre Ansprüche geltend zu machen. 

Die Kunden – auch eines sog. Billigfluges- können Steuern, Gebühren und Zuschläge zT zurückverlangen. Zudem bestätigte der EuGH noch einmal ausdrücklich, dass Fluglinien den Anteil der o. g. Zusatzkosten am Flugpreis detailliert ausweisen müssen.

Zurückerstattet werden müssen also auf jeden Fall:

  • sämtliche Steuern
  • Flughafengebühren
  • zumindest ein Teil des Flugpreises, wenn die Airline den Sitzplatz noch anderweitig vergeben konnte
  • uU Kerosinzuschlag
  • Erstattung in voller Höhe, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung. 

So setzen Sie Ihren Anspruch durch:

  • Die Airline ist direkt anzuschreiben
  • Es muss eine genaue Abrechnung von der Airline gefordert werden
  • Für die Rückerstattung ist eine 2-4 wöchige Frist zu setzen
  • Die Verwendung eines Musterschreibens ist empfehlenswert,

z. B. www.vzb.de/musterbrief-flugstorno

Weigert sich die Fluggesellschaft, die Abrechnung innerhalb der vorgegebenen Frist vorzulegen und zu zahlen, können Sie sich an einen Anwalt wenden. Die auf Reiserecht spezialisierten Anwaltskanzleien fordern dann die Entschädigung für den Kunden ein. Kosten entstehen bei der Durchsetzung der Forderung keine, denn die Airline befindet sich nach Fristablauf bereits in Verzug.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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